Dokumentationspflichten nach dem AOA bei inländischen und ausländischen Betriebsstätten

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zuletzt aktualisiert am 4. April 2018

Mit der gesetzlichen Umsetzung des „Authorized OECD Approach” in deutsches Recht wird die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte der Gewinnallokation zwischen verbundenen Unternehmen gleichgesetzt. Das zieht auch Änderungen in der Dokumentation nach sich.
 


Eine Gleichstellung, wie sie der AOA vorsieht, bestand bereits im Zusammenhang mit der Dokumentation der Gewinnermittlung nach § 90 Abs. 3 S. 4 AO. In diesem Kontext bedarf es also keiner Neuregelung. Dennoch verändern sich die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen.
 
Erfasst von der bestehenden Aufzeichnungspflicht sind Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue­rung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Dies gilt, soweit aufgrund der Überführung von Wirtschaftsgütern oder der Erbringung von Dienstleistungen steuerlich ein Gewinn anzusetzen ist oder soweit Aufwendungen mit steuerlicher Wirkung aufzuteilen sind (vgl. § 7 GAufzV). Folglich greifen die Dokumentationsvorschriften nur dann, wenn zwischen den Unter­nehmens­bereichen eine Art Leistungsaustausch in Form von Dienstleistungen oder der Übertragung von Wirt­schafts­gütern bestand.
 
Neben der Pflicht zur Erstellung von besonderen Aufzeichnungen sind die gesetzlichen Vorlagefristen zu beachten. Die Betriebsstättendokumentation ist der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen nach Auffor­derung vorzulegen. Im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte ist die Dokumentation mit einer verkürzten Frist von 30 Tagen einzureichen und darüber hinaus zeitnah zu erstellen. Zeitnah bedeutet, dass eine Erstellung der Dokumentation innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschafts­jahres, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, zu erfolgen hat.
 

Bislang Gewinnermittlungsmethode für Dokumentation entscheidend

Inhaltlich hat sich die Dokumentation bisher danach unterschieden, welche Gewinnermittlungsmethode angewendet wurde. Die Betriebsstättengewinnermittlung nach altem Recht konnte entweder nach der sogenannten direkten Methode oder der sogenannten indirekten Methode vorgenommen werden.
 
Die indirekte Methode teilt den Gesamtgewinn des Unternehmens aufgrund eines sachgerechten Schlüssels zwischen Stammhaus und Betriebsstätte auf. Diese Methode ist (beziehungsweise war) nur dann anzuwenden, wenn zwischen Stammhaus und Betriebsstätte keine wesentlichen unterschiedlichen Funktionen ausgeübt werden. Dem folgend waren bisher Aufzeichnungen über das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, insbesondere übereinstimmende Funktionen, vergleichbare Nutzung von Wirtschaftsgütern und vergleichbaren Risikostrukturen, über den insgesamt erzielten Gewinn und über den gewählten Aufteilungsschlüssel und seine Begründung erforderlich.
 
Die Anwendung der indirekten Methode ist seit Umsetzung des „AOA” nur noch dann möglich, wenn neben den genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden kann, dass der andere Staat den AOA nicht umgesetzt hat. In der Folge wäre unseres Erachtens die Dokumentation zukünftig um diesen Nachweis zu ergänzen. Wie ein solcher Nachweis zu erfolgen hat, ist derzeit offen.
 
Die direkte Methode ermittelt den Betriebsstättengewinn durch eine gesonderte Betriebsstätten­buch­führung. Die bisherige direkte Methode kommt der neuen Ermittlungsmethode nach den Personalfunktionen am nächsten. Wenngleich sich nennenswerte Unterschiede ergeben können, erfolgt die Gewinnermittlung durch die Berücksichtigung von Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Unternehmen und der dazugehörigen Zuordnung der eingesetzten Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus erfolgt ein Bezug auf die Funktion der Betriebs­stätte und in welcher Eigenschaft die Betriebsstätte diese Funktion als selbständiges Unternehmen erbracht hätte.
 

Dokumentation für Betriebsstätten gleicht sich Dokumentation für Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen an

Die Dokumentation der Betriebsstättengewinnermittlung nach der direkten Methode bzw. nach dem neuen Ansatz des AOA hat damit transaktionsbezogen die Leistungsbeziehungen zu beleuchten, die zwischen Stamm­haus und Betriebsstätte stattfinden. Dies umfasst Informationen zur Art der Leistungsbeziehung und den übertragenen Wirtschaftsgütern, den damit verbundenen Funktionen (insbesondere den wesentlichen Personal­funktionen) und Risiken und deren Verteilung, aber auch zu Markt- und Wettbewerbsverhältnissen und zur Unternehmensstrategie.
 
Da nunmehr zwischen Stammhaus und Betriebsstätte anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen begründet werden sollen, unterscheidet sich die Dokumentation für Betriebsstätten nun nicht mehr von der Doku­mentation für Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen.
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