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zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2018
von Oliver Bielenberg und Christian Landgraf
Die Neuregelungen sollen sowohl die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken als auch die Qualität der Abschlussprüfung verbessern. Sie sind erstmalig 2 Jahre nach Inkrafttreten der EU-Abschlussprüferreform – also seit Juni 2016 – anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber hat in dem Zusammenhang am 17. März 2016 das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) verabschiedet, welches am 17. Juni 2016 in Kraft getreten ist und die neuen Anforderungen der EU in deutsches Recht umsetzt. Folgende wesentliche Neuregelungen sind bei der Auswahl des Abschlussprüfers bei PIE zu berücksichtigen:
Die EU-Verordnung führt eine Grundrotationszeit ein, nach der spätestens nach 10 Jahren ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft zu erfolgen hat. Nach Ablauf dieser Zeit können die Mitgliedstaaten eine Verlängerungsmöglichkeit um 10 Jahre bei öffentlicher Ausschreibung oder um 14 Jahre bei der Durchführung einer gemeinschaftlichen Prüfung durch 2 Prüfungsgesellschaften (Joint Audit) vorsehen. Die Verlängerungsmöglichkeiten wurden durch den deutschen Gesetzgeber für alle PIE (ausgenommen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) in vollem Maße umgesetzt.
Für den Fall, dass die Honorare eines PIE an einen Abschlussprüfer in den letzten 3 Jahren jeweils 15 Prozent dessen gesamten Honorarvolumens überstiegen haben, besteht eine Informationspflicht an den Prüfungsausschuss, der daraufhin Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Prüfers (Qualitätssicherung durch einen anderen Abschlussprüfer) erwägen soll. Eine Verlängerung des Prüfungsmandats darf im Falle eines weiteren Überschreitens dieser Honorargrenze für max. 2 weitere Jahre erfolgen.
Ebenfalls neu sind inhaltliche Anforderungen an das Auswahlverfahren. Dabei sind Transparenz und Nicht-Diskriminierung die obersten Grundsätze für das Auswahlverfahren. Sog. „Big-Four-only” Beschränkungen sind unzulässig.
Die Ankündigung der Ausschreibung im Bundesanzeiger ist dabei zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Auch in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Informationen müssen alle Teilnehmer an der Ausschreibung gleich behandelt werden. Gleichzeitig müssen die Informationen es dem Interessenten ermöglichen, sich ein Bild vom Umfang der Geschäftstätigkeit sowie der durchzuführenden Prüfungen zu machen.
Darüber hinaus sind die PIEs gehalten, eine transparente und nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Die Begründung muss auf Verlangen der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nachgewiesen werden. In dem Zusammenhang sind die Unternehmen auch verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen die Beurteilungskriterien offenzulegen. Genauere Hinweise zu den inhaltlichen Anforderungen hat das IDW in einem Positionspapier zur „EU-Regulierung der Abschlussprüfung” vom 30. Mai 2016 dargestellt.
Die Verantwortung für die korrekte Durchführung des Auswahlverfahrens liegt beim Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss. Diese Verantwortung kann der Aufsichtsrat nicht delegieren. Auch wenn er den Vorstand mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragt und auf Ressourcen des Unternehmens zurückgreift, bleibt er dennoch „Herr des Verfahrens”. Bei Verstößen drohen den Mitgliedern des Aufsichtsrates Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.
Kleine und mittlere PIEs können ihren Prüfer unabhängig von den Vorschriften der EU-Verordnung auswählen und bestellen. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich allerdings nicht auf die Externe Rotation als solche.
Neu ist hierbei, dass künftig die Erbringung von zulässigen Nicht-Prüfungsleistungen des Abschlussprüfers durch den Prüfungsausschuss bzw. Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Der Umfang der zulässigen Nicht-Prüfungsleistungen des Abschlussprüfers von PIE wird auf höchstens 70 Prozent des Prüfungshonorars der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung, errechnet aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre, beschränkt. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung des Honorars für Nicht-Prüfungsleistungen kann die deutsche Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) lediglich für ein Geschäftsjahr und lediglich begrenzt auf max. 140 Prozent der Prüfungshonorare genehmigen.
Die Regelungen gelten im Konzernverbund für alle Konzerngesellschaften, sodass die Verbotsliste auch für die Erbringung von Leistungen bei Tochtergesellschaften von PIE, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, zu berücksichtigen ist. Für Prüfer, die in einem Prüfernetzwerk organisiert sind, gelten die genannten Regelungen jeweils übergreifend für alle Mitglieder dieses Netzwerks.
Neben den Anforderungen für die Abschlussprüfung sollte aber auch die nachweisliche Erfahrung des Prüfungsunternehmens berücksichtigt werden, weitere über die gesetzliche Abschlussprüfung hinausgehende Anforderungen, wie Prüfungen der Wirtschaftlichkeit, Unterschlagungsprüfungen, betriebswirtschaftliche Beratung, zu erbringen. Hierbei empfiehlt sich, frühzeitig die voraussichtliche Entwicklung bei dem zu prüfenden Unternehmen z.B. in Form einer fortschreitenden Internationalisierung zu betrachten.
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