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veröffentlicht am 8. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Am 17. August 2021 wurde das sogenannte Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz ist zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Für einzelne Regelung sieht das Gesetz ein Inkrafttreten zum 1. März 2022 oder auch zum 1. Juli 2022 vor.
Der deutsche Gesetzgeber nimmt mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge einige wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch im Bereich der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr vor.
Den Katalog der Klauselverbote hat der Gesetzgeber nunmehr um den § 308 Nr. 9 BGB ergänzt, der vorsieht, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig auch Abtretungsausschlüsse unwirksam sind. Demnach ist eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit für auf Geld gerichtete Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender oder für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, ausgeschlossen wird, unwirksam, soweit beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders am Abtretungsausschluss überwiegen.
Eine diesbezügliche Einschränkung für die zulässige Verwendung von Abtretungsverboten sieht der Gesetzgeber lediglich für Zahlungsdiensterahmenverträge und für Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus in § 309 Nr. 9 BGB das Klauselverbot zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen neu gefasst. Hier ist künftig bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat nicht nur eine Bestimmung unwirksam, die eine bindende Vertragslaufzeit von länger als zwei Jahren vorsieht (§ 309 Nr. 9 a) BGB) sondern auch eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Bisher galt, dass lediglich stillschweigende Verlängerungen um jeweils mehr als ein Jahr unwirksam sind, ergo eine stillschweigende Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr zulässig war. Der Gesetzgeber beschränkt nun in § 309 Nr. 9 b) BGB die Möglichkeit der stillschweigenden Vertragsverlängerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend, dass lediglich eine Verlängerung in Form eines unbefristeten Vertragsverhältnisses mit einem jederzeitigen Kündigungsrecht binnen Monatsfrist zulässig ist.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer in § 309 Nr. 9 c) BGB auf einen Monat verkürzt.
Auch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs hält das Gesetz für faire Verbraucherverträge Neuerungen bereit. So sieht der neu eingeführte § 312k BGB –vorbehaltlich einiger Ausnahmen – vor, dass wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, welches einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, der Unternehmer sicherzustellen hat, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche (Kündigungs-Button) abgeben kann. Nach dem Gesetz muss die Kündigungsschaltfläche nicht nur gut lesbar und ständig verfügbar sein, sondern auch mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Auch sieht das Gesetz weitergehende Anforderungen an den Unternehmer wegen der technischen Umsetzung und den erforderlichen inhaltlichen Angaben (Kündigungsbestätigung, etc.), welche dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, vor.
Auch beim Kündigungszeitpunkt schreibt der Gesetzgeber nun für den Fall, dass der Verbraucher den Kündigungszeitpunkt in seiner Erklärung nicht angegeben hat vor, dass die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkt.
Der Gesetzgeber sanktioniert darüber hinaus die fehlende Umsetzung der Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr künftig dergestalt, dass wenn der Unternehmer seine Pflichten zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen nicht einhält, beispielsweise kein entsprechendes Kündigungs-Button oder die geforderte Bestätigungsseite zur Verfügung stellt, der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis kündigen kann.
Während der Gesetzgeber in Bezug auf die Änderungen in § 308 BGB und § 309 BGB eine Anwendung auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung abgeschlossene Verträge ausgeschlossen hat, hat der Gesetzgeber zu den neu eingefügten Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr in § 312k BGB vorgesehen, dass diese Pflichten ab dem 1. Juli 2022 auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse gelten, die vor diesem Tag entstanden sind.
Viele Unternehmer werden die von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen den neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen müssen. Auch bisher verwendete standardisierte Verträge, welche rechtlich als AGB bzw. Allgemeine Geschäftsbeziehungen zu qualifizieren sind, sind im Hinblick auf die neuen Klauselverbote zu prüfen und anzupassen, um zum einen Rechtsklarheit im Verhältnis zum Vertragspartner zu schaffen, aber auch um zu vermeiden wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln abgemahnt zu werden.
Schließlich wird auch die rechtliche und technische Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr, welche bisher nicht von Gesetzgeber in der jetzt vorgesehenen Form gefordert war, von den Unternehmern zeitnah umzusetzen sein, insbesondere mit Blick auf die im Falle der fehlerhaften Umsetzung drohende jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Verbrauchers.
Marvin Müller-Blom
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Associate Partner
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