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Internationale Unternehmen setzen sich aktuell verstärkt mit der Thematik AEO, dem sog. „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten”, auseinander. Einerseits freiwillig, um erhebliche Vorteile im Zollbereich nutzen zu können, welche seit dem 1. Mai 2016 durch den sog. Unionszollkodex (UZK) zusätzlich verstärkt wurden. Andererseits zwingend, da internationale Kunden, die sich logistische Vorteile in den Empfangsländern versprechen und versuchen, sie über entsprechende Vertragsgestaltungen durchzusetzen, entsprechende Anforderungen haben.
Die Weltzollorganisation (WCO) hat Rahmenbedingungen (sog. Standard Frame Work) zur Sicherung des weltweiten grenzüberschreitenden Warenverkehrs eingeführt. Zur Sicherung internationaler Lieferketten müssen auch die internationalen zollrechtlichen Bestimmungen beitragen. Mit der Verordnung VO EG Nr. 648/2005 des Rates der EU wurde der Sicherheitsaspekt im EU-Zollrecht verankert. Kernpunkt der Verordnung ist die Schaffung des Status eines „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” (AEO), der einem Unternehmen verliehen wird, das bestimmte Kriterien erfüllt und somit als zuverlässiger Handelspartner und als geringes Risiko für die Sicherheit der Lieferkette im Rahmen der zollrechtlichen Risikoanalyse eingestuft werden kann. Wichtig für den Status sind z.B. eine funktionierende Organisation und Logistik im Unternehmen sowie die Sensibilisierung der Mitarbeiter auf zoll- und sicherheitsrelevante Vorgänge. Zudem wird besonderer Wert auf eine detaillierte Kenntnis der relevanten Zollvorschriften gelegt. Interne Kontrollsysteme müssen eingeführt werden, die sicherstellen und dokumentieren, dass AEO-relevante Prozesse rechtmäßig durchgeführt werden.
Das Antragsverfahren ist komplex und erfordert qualifizierte Angaben zu diversen Unternehmensbereichen und betrieblichen Prozessen. Seitens der Zollverwaltung wird besonderer Wert auf die Transparenz der Unternehmensprozesse gelegt. Der Zertifizierungsvorgang bietet jedoch auch gleichzeitig die Möglichkeit, die unternehmensinternen Abläufe der Import- und der Zollverfahrensabwicklung sowie der Pflege der außenhandelsrechtlichen Materialstammdaten einschließlich der Exportkontrollabwicklung neu zu gestalten bzw. zu optimieren.
In den bilateralen Warenverkehren ist davon auszugehen, dass durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht wird.
Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C (Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen”) eine zwingende Voraussetzung für einige, nachfolgende Verfahrenserleichterungen:
Insb. der Aspekt der Gesamtsicherheit ist für die Unternehmen von erheblicher finanzieller Bedeutung. Gemäß dem neuen EU-Zollrecht werden künftig für besondere Zollverfahren Sicherheiten erhoben. Als AEO können die Sicherheiten bis auf 30 Prozent reduziert werden.
Im Ergebnis lohnt es sich für grds. alle Unternehmen mit zollrelevanten Leistungen, den Erhalt des Status des AEO zumindest einer näheren Prüfung zu unterziehen. Weitere Informationen als PDF-Datei »
zuletzt aktualisiert am 14.09.2016
Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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Dr. Alexander Kutsch
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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