Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW

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​veröffentlicht am 30. September 2022

 

Das OVG Münster änderte mit dem Urteil (Az.: OVG NW 9 A 1019/20) die Rechtsprechung zum Ansatz kalkulatorischer Kosten in der Gebührenkalkulation grundlegend und mit weitreichenden Folgen für viele Gebührensätze in Nordrhein-Westfalen.1

 

Während im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungszeitwert mit einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens zu einem inflationierten Nominalzinssatz kombiniert werden konnten, wird hierin nun ein doppelter Inflationsausgleich gesehen. Zudem erachtet das Gericht den weit verbreiteten Ansatz des Zinssatzes über den 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten als zu lang. Vielmehr gehe das OVG von einem zehnjährigen Durchschnitt aus.2

 

Wenngleich das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingereicht wurde, reagiert jetzt die Landesregierung und hat im September 2022 einen Gesetzesentwurf (Drucksache 18/997) zur Änderung des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in den Landtag eingebracht.


Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderung des § 6 Abs. 2 KAG vor:

  • Abschreibungen können nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten oder nach den Wiederbeschaffungszeitwerten angesetzt werden (Wahlrecht).
  • Bei der kalkulatorischen Verzinsung kann bei dem Einsatz von Fremdkapital der durchschnittliche Fremdkapitalzins angesetzt werden (effektiver Jahreszinssatz – Nominalzinssatz der Bank ohne Abzug der allgemeinen Inflationsrate).
  • Bei dem Eigenkapital ist der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt.
  • Es ist eine Sonderabschreibung von vorzeitig abgängigen Anlagegütern als außerordentliche Abschreibung zulässig.

 

Mit der möglichen Änderung und Ergänzung des § 6 KAG finden sich grundlegende Regelungen zu kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nun unmittelbar im Gesetz. Bei einer aktuellen Gebührenkalkulation für 2023 würde nach den Vorgaben des OVG Münster ein einheitlicher Nominalzinssatz von 0,46 % (2012 - 2021) zum Ansatz kommen. Nach der geplanten Gesetzesänderung ergibt sich bei der Ermittlung über einen 30-jährigen Durchschnitt ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,25 % (Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten 1992 – 2021 als Eigenkapital-Nominalzinssatz).

 

Wenn die Änderung des KAG – wie geplant – noch in 2022 in Kraft tritt, ist eine Berücksichtigung bei der Gebührenkalkulation 2023 nach wie vor möglich. Auch für das Jahr 2022 könnte sich noch Anpassungsbedarf ergeben.

 

Wir beraten Sie gern bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Gesetzesänderung und bei der effizienten Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen.

 


 

1Vgl. https://www.roedl.de/themen/oeffentlicher-sektor/millionen-mindereinnahmen-abwasserbeseitigung, zuletzt aufgerufen am 29.09.2022.
2Vgl. auch https://www.roedl.de/themen/wasser-kompass/2022/05/benutzungsgebuehren-kommunalabgabengesetz-nordrhein-westfalen-kag-nrw, zuletzt aufgerufen am 29.09.2022.

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