Die Feuerwehr löscht – und in Baden-Württemberg ist nun auch klar, wer zahlt!

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​veröffentlicht am 14. Februar 2014
von Alexander Faulhaber

 

Die Aufgabe der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung ist eine originäre Pflichtaufgabe der Kommunen, die in der Regel vom örtlichen Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen wird. Die Kostentragung hingegen ließ bislang nahezu ausnahmslos die für Wasserversorgungsunternehmen notwendige Regelungsklarheit vermissen. Zumindest in Baden-Württemberg hat sich das jetzt geändert.
 
​Es gibt wenige Themengebiete außerhalb der originären Aufgabe eines Wasserversorgungsunternehmens, die über die letzten Jahre bundesweit ähnlich heiß diskutiert wurden, wie der Themenkomplex der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung. Dennoch herrscht Unsicherheit, wie im Einzelfall mit der Vorhaltung und Bereitstellung von Löschwasser zu verfahren ist.
     

Wer ist zuständig?

Dabei ist die Sachlage klar: Die Aufgabe der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung zählt mitnichten zu den originären Aufgaben eines Wasserversorgungsunternehmens, sondern ist vielmehr als Pflichtaufgabe der jeweiligen Kommune anzusehen. Neben der Tatsache, dass die Aufgabenwahrnehmung explizit in den jeweiligen Brand-, Feuer- und Katastrophenschutzgesetzen der Länder geregelt ist, wird sie ebenso explizit in einschlägigen Regelungen für Wasserversorgungsunternehmen ausgeschlossen.
  

Wer trägt die Kosten?

Entscheidend ist, dass die Kosten der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung der Aufgabe folgen. Da diese bei der Kommune liegt, ist der Wasserversorger gut beraten, eine vertragliche Vereinbarung mit der Kommune hinsichtlich der Kostentragung zu treffen. Zudem ist zu empfehlen, die Kosten der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung bei der Ermittlung der Wasserpreise auszusondern. Das gilt unabhängig davon, ob der Kommune diese Kosten in Rechnung gestellt werden oder nicht. Im Ergebnis werden vom Endkunden ausschließlich die Leistungen bezahlt, die zum originären Aufgabenspektrum des Wasserversorgungsunternehmens gehören.
  

Was ändert sich in Baden-Württemberg?

Bis zum 1. Januar 2014 galt auch in Baden-Württemberg, dass die Kosten der Löschwasserversorgung den Endkunden nicht belasten dürfen. Doch das seit Anfang des Jahres in geänderter Fassung gültige Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) dürfte hier für einen Perspektivenwechsel sorgen. Während in der alten Fassung des WG die Löschwasserversorgung nicht explizit zu den Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zählte, umfasst die Aufgabe der Wasserversorgung in dieser jüngsten Fassung des WG auch, dass „Wasser […] mit ausreichendem Druck zur Verfügung stehen [muss], um im Bedarfsfall die Löschwasserversorgung in Siedlungsgebieten zu gewährleisten.“ 
  

Welche Folgen hat die Gesetzesänderung?

Für den überwiegenden Teil der Wasserversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg dürfte sich aus der Gesetzesänderung kaum eine Veränderung im Umgang mit der Aufgabe der Löschwasservorhaltung und -bereitstellung ergeben, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die Aufgabenwahrnehmung durch den örtlichen Wasserversorger ohnehin in vielen Fällen bereits betriebliche Praxis ist.
  
Wirklich entscheidend ist allerdings die Auswirkung auf die Kostentragung. Gemäß der Begründung zu § 44 Absatz 3 im Gesetzentwurf können die Kosten, die mit der Löschwasserversorgung in Verbindung stehen, unabhängig von der Art der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses in die Trinkwasserentgelte eingepreist werden. Und damit nicht genug. In der Erläuterung zum Gesetzentwurf ging man vielmehr auch davon aus, dass „Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung […] die Einpreisung als solche keinen kartellrechtlichen Missbrauchsvorwurf […] begründen“ darf. 
  
Und die Konsequenz? Sie ist im Hinblick auf bestehende Entgeltmodelle dennoch nicht so trivial, wie sie auf den ersten Blick scheint. Denn inwiefern durch die Einpreisung der löschwasserinduzierten Kosten auch Fragen hinsichtlich bestehender Kalkulationsprinzipien aufgeworfen werden, wurde bislang so weit ersichtlich noch nicht abschließend diskutiert. 
  
Wir würden uns freuen, wenn Sie genau hier die Diskussion mit uns beginnen.

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