Ungarn: Neue Verordnung bei der Verrechnungspreisdokumentation.

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veröffentlicht am 2. Februar 2018​


Am 18. Oktober 2017 wurde die Verordnung 32/2017 des Wirtschaftsministeriums über die Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen verabschiedet, welche nun ab 2018 die bisher gültige Verordnung 22/2009 des Finanzministeriums ablöst.

 

Die neue Verordnung berücksichtigt eine Vielzahl jener Regelungen, die sich aus den aktuellen OECD Richtlinien im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen von Unternehmensgruppen und der Dokumentation der Marktüblichkeit der angewandten Verrechnungspreise ergeben und beinhaltet detailliert die Pflichtbestandteile, welche über das Bisherige hinausgehen.

 

Anhand der neuen Verordnung hat die Dokumentation aus einem gesonderten Master File und einem Local File zu bestehen (§ 4 Abs. (1)). Das Master File beinhaltet allgemeine Informationen über die Unternehmensgruppe und das Local File befasst sich ausführlich mit den betroffenen Steuerpflichtigen und den konkreten Geschäftsvorfällen. Die Mindestbestandteile dieser Dokumentationen sind in der Verordnung im Einzelnen beschrieben und sind insbesondere:

 

Pflichtbestandteile Masterfile (§ 4 Abs. (2)):

  • Auflistung Gesellschafter/Rechtsformen/Organigramm und Standorte der Unternehmensgruppe
  • Vorstellung der Tätigkeitsfelder:
    • wichtigste Geschäftsfelder die zum Geschäftsergebnis beitragen
    • Präsentation der 5 umsatzstärksten Produkte und jener, welche über 5 % der Umsatzerlöse ausmachen, sowie Darstellung der geographischen Hauptmärkte
    • Auflistung der wesentlichen gruppeninternen Dienstleistungen, sowie Detailinformationen zu diesen
    • Wesentliche Änderungen betreffend die Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr
  • Immaterielle Vermögensgegenstände der Gruppe:
    • Präsentation der wesentlichen immateriellen Vermögensgegenstände
    • Entwicklung, Verwertung und Eigentumsverhältnisse der immateriellen Vermögensgegenstände sowie deren wichtigsten Standorte
    • Auflistung der gruppeninternen Vereinbarungen, Kostenbeteiligungen
    • Darstellung der Verrechnungspreisermittlung
  • Finanzielle Beziehungen:
    • Darstellung der internen und externen Gruppenfinanzierung
    • Darstellung der angewandten Verrechnungs- preisermittlung
  • Jahresabschluss und steuerliche Verhältnisse:
    • Konzernabschluss des Geschäftsjahres; falls ein solcher fehlen sollte, sonstige diesbezügliche Zusammenstellungen/Informationen aus anderen Quellen
    • Darstellung einseitiger oder zweiseitiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die Ergebniszuordnung
  • Zeitpunkt für Erstellung Master File: innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.

 

Pflichtbestandteile Local File (§ 4 Abs. (3) und (4)):

  • Aufbau Geschäftsführung, Organigramm, Personen, denen Bericht erstattet wird und deren Sitz
  • Ausführliche Darstellung der Tätigkeitsfelder und Strategie der Gesellschaft, sowie wesentliche Änderungen dieser
  • Auflistung der wesentlichen Konkurrenten
  • Informationen zu den einzelnen Geschäftsbeziehungen:
    • Darstellung der konkreten Geschäftsbeziehung und des Marktes
    • Angaben zu dem Geschäftspartner (u.a. Sitz, Steuernummer)
    • Umsätze des Geschäftsjahres
    • Kopie des aktuellen schriftlichen Vertrages, sollte ein solcher nicht vorliegen, Auflistung der wesentlichen Vertragsbestandteile
    • Funktionsanalyse und Darstellung eventueller Änderungen
    • Vorstellung der Vorgehensweise bei der Auswahl der Methode zur Bestimmung der marktüblichen Preise
    • Darstellung der ausgewählten internen/externen Geschäftsvorfälle und deren Kennzahlen, die für die Vergleichsstudie berücksichtigt wurden
    • Falls Anpassungen vorgenommen wurden, deren ausführliche Begründung
    • Zusammenfassung der für den Vergleich verwendeten Kennzahlen der Unternehmen
    • Angaben zu laufenden oder abgeschlossenen behördlichen Vorgängen im Zusammenhang mit den vorliegenden Geschäftsvorfällen
  • Ablichtungen einseitiger, zwei- oder mehrseitiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die Preisbildung haben und nicht von den Finanzbehörden stammen
  • Das Local File ist bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung zu erstellen.


Liegen Geschäftsvorfälle mit demselben Gegenstand und nahezu gleichen Geschäftsbedingungen vor, oder stehen die Geschäftsvorfälle in enger Verbindung zueinander, so können diese zusammen behandelt werden, falls hierdurch die Vergleichbarkeit nicht gefährdet wird (§ 4 Abs. (5)).


Die Erstellung einer Dokumentation ist u.a. nicht erforderlich (§ 1 Abs. (2)) falls:

  • Produkte/Dienstleistungen von Dritten bezogen wurden und zu Einstandspreisen innerhalb der Gruppe veräußert werden
  • Preise von amtlicher/öffentlicher Seite vorgegeben werden
  • die Produkte/Dienstleistungen über eine Börse bezogen werden
  • der marktübliche Wert der als eine Einheit zu betrachtenden Produkte/Dienstleistungen den Wert von HUF 50 Mio. im Geschäftsjahr nicht übersteigt.

 

Eine Datenbankanalyse im Interesse der Findung von vergleichbaren sowie unabhängigen Geschäftsvorfällen für die Bestimmung der marktüblichen Preise hat mindestens alle 3 Jahre zu erfolgen und muss rekonstruierbar sein. Jedes Jahr hat allerdings anhand der aktuellen Kennzahlen dieser Vergleichsdaten eine erneute Bestimmung der marktüblichen Preise zu erfolgen (§ 4 Abs. (7)).

 

Die Vergleichsanalyse muss mindestens die nachfolgenden Kennzahlen enthalten (§ 8 Abs. (1b)):

  • 10 Gesellschaften und 3 Geschäftsjahre, oder
  • 30 Beobachtungen , oder
  • das Volumen der Vergleichsmuster übersteigt 15 Prozent des Basiswertes

 

Werden im Geschäftsjahr ausschließlich Dienstleistungen mit einer geringen Wertschöpfung und einem maximalen Volumen von bis zu HUF 150 Mio. erbracht, so kann unter Berücksichtigung weiterer Umstände die Erstellung einer vereinfachten Dokumentation für diese Dienstleistungen ausreichen (§ 5 (1) – (6)), falls der Deckungsbeitrag sich im Rahmen von 3% - 7% bewegt.

 

Abschließend kann festgehalten werden, dass die neue Verordnung die Anforderungen ausführlich aufzählt, die für die Dokumentationen erforderlich sind. Neu sind u.a. die darzustellenden Informationen zu den immateriellen Vermögensgegenständen, finanziellen Beziehungen und Wettbewerbern. Aufgrund des Fehlens einer einheitlichen Umsetzung der OECD- und EU-Richtlinien in das jeweilige Landesrecht wird es aber auch in Zukunft Abweichungen bei den landesspezifischen Anforderungen geben (z.B.: Zeitpunkt Erstellung Master File – Local File, jährlicher oder mehrjähriger Nachweis der Marktüblichkeit der Verrechnungspreise).

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