Verrechnungspreise in Italien: Was kosten immaterielle Güter? (Teil 4)

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Wenn ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen im Ausland Waren liefert, können die Verrechnungspreise relativ einfach ermittelt werden. Was aber, wenn ein Patent zur Nutzung überlassen oder produktionstechnisches Know-how zur Verfügung gestellt wird?
 
In den vorangegangenen Artikeln zum Thema Verrechnungspreise wurde versucht, auf kurze und prägnante Weise mögliche Stolpersteine bei der Verrechnungspreisbestimmung hervorzuheben und darzustellen, wie eventuelle hiermit in Verbindung stehende Steuerrisiken minimiert werden können. Das Fachgebiet umfasst eine Vielzahl andersgearteter Typen grenzüberschreitender Transaktionen, welche in Abhängigkeit des betrachteten Industriesektors und des wirtschaftlichen Umfelds unterschiedliche Relevanz haben und auch unterschiedlich beurteilt werden müssen. Im Einklang mit den im Vorfeld erschienenen Artikeln, soll auch dieser Aufsatz das Augenmerk des Steuerpflichtigen auf eine branchenübergreifend stark risikobehaftete Transaktion richten, welche des Öfteren Gegenstand von Beanstandungen der italienischen Steuerbehörden ist: „Immaterielle Wirtschaftsgüter”.
 
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind aus zwei Hauptgründen ein häufiges Thema von Steuerstreitverfahren in Italien:
1.) Oft wird die Überlassung solcher Güter innerhalb eines Konzerns gar nicht verrechnet (hier liegt das „Verschulden” grundsätzlich beim Steuerzahler)
2.) Aufgrund von nicht vorhandenen Marktpreisen ist die korrekte Preisfindung schwierig, was der Finanzverwaltung Tür und Tor für entsprechende Korrekturen öffnet (hier liegt das „Verschulden” meistens beim Fiskus, welcher die Unsicherheit bei der Preisbestimmung nicht selten auf unfaire Weise nutzt, um Mehrsteuern zu generieren).
 
Der Grund für eine nicht stattfindende Verrechnung liegt häufig darin, dass der Begriff immaterielle Wirtschaftsgüter in der Verrechnungspreisterminologie relativ weit gefasst ist. Es handelt sich hierbei nicht nur um „rechtlich geschützte Eigentumsrechte” (wie etwa Patente und Markenrechte), sondern auch um ungeschützte Wirtschaftsgüter (wie beispielsweise Produktions-Know-how, Vertriebs-Know-how oder Kundenkontakte). Deshalb erkennt der Steuerpflichtige oft gar nicht, dass er einem verbundenen Unternehmen ein immaterielles Wirtschaftsgut zur Nutzung überlässt und er hierfür ein Entgelt verlangen müsste. Zur Verdeutlichung seien an dieser Stelle die folgenden beiden Fälle aufgeführt:
 
  • Ingenieure von Unternehmen A helfen dem verbundenen Unternehmen B unter Nutzung ihres speziellen Produktions-Know-hows, eine Produktionsstraße aufzubauen. Unternehmen A verrechnet zwar Reisekosten und sonstige Aufwendungen an Unternehmen B, aber kein Entgelt für die Übertragung des Know-hows
  • Ein Kunde des Unternehmens A verlegt seinen Sitz in ein anderes Land. Da das verbundene Unternehmen B dort ansässig und somit näher am Kunden ist, überlässt Unternehmen A dem Unternehmen B die Belieferung des Kunden, ohne hierfür eine Entschädigung zu verlangen
 
Um der fälschlichen Nicht-Verrechnung entgegenzuwirken, empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme, im Rahmen derer ermittelt wird, welche immateriellen Wirtschaftsgüter bei den einzelnen Unternehmen des Konzerns angesiedelt sind und ob diese zwischen den Unternehmen im Konzern zur Nutzung überlassen und/oder übertragen werden. Im Anschluss sollte die Frage gestellt werden: „Würde das immaterielle Wirtschaftsgut auch einem fremden Dritten (schlimmstenfalls: einem Mitbewerber) kostenlos zur Nutzung überlassen werden?“. Falls diese Frage mit „Nein” beantwortet wird, sollten Gedanken zur korrekten Verrechnungspreisermittlung (das heißt zum obigen Punkt 2.)) folgen. Immaterielle Wirtschaftsgüter zeichnen sich jedoch in der Regel durch ihre Einzigartigkeit aus. Aus diesem Grund ist es – wie bereits oben geschildert – zwecks mangelnder Vergleichspreise am Markt extrem schwierig, einen wie von der Finanzverwaltung geforderten „marktkonformen” Verrechnungspreis zu finden. Es gibt zwar unterschiedliche Möglichkeiten, sich einem solchen Preis zu nähern (unter anderem Datenbankstudien, die diffizile Berechnung sogenannter „Profit Splits” oder die Ermittlung des Marktwertes auf Basis quantitativer Wertschöpfungskettenanalysen), diese können jedoch in der Regel nicht ohne aufwendige externe Studien (und somit nicht ohne hohe Beratungshonorare) durchgeführt werden.
 
Einen möglichen Ansatzpunkt zur risikominimierenden Verrechnungspreisfindung können die italienischen Verwaltungsgrundsätze aus den 1980er Jahren bieten (siehe „Circolare n. 32 / prot. n. 9/2267”), welche in Abhängigkeit der Beschaffenheit des immateriellen Wirtschaftsgutes unterschiedliche Lizenzsätze nennen, die seitens des Fiskus als „nicht beanstandungsfähig” erachtet werden sollten. Doch auch diese Grundsätze bieten aufgrund ihres „Alters” nur ein überschaubares Maß an Rechtssicherheit. Als bewährtes Mittel für die Vermeidung von Anpassungen des Verrechnungspreises für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt deshalb – wie in den vorherigen Artikeln auch stets angeführt – die Erstellung einer detaillierten Verrechnungspreisdokumentation, welche die Wahl des Verrechnungspreises begründet und somit der Finanzverwaltung einen möglichst geringen Interpretationsspielraum lässt.
 
Eine ursprüngliche Version des Artikels erschien in der in der Südtiroler Wirtschaftszeitung vom 21. Juni 2013.

 

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