Verrechnungspreise in Italien: Den Nutzen aufzeigen​ (Teil 2)

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Damit Konzernumlagen steuerrechtlich korrekt verrechnet werden können, sollten die angewandten Kriterien von vornherein definiert werden. Da die Beweislast stets beim Steuerpflichtigen liegt, ist außerdem eine Verrechnungspreisdokumentation zu empfehlen.

 

Konzernumlagen (Management Fees) sind unterstützende Dienstleistungen, welche in der Regel von der Konzernobergesellschaft für die Tochtergesellschaften erbracht und anschließend an diese – meistens auf Basis der Kostenaufschlagsmethode – verrechnet werden. Beispielhaft (nicht abschließend) seien hier genannt: Buchhaltungstätigkeiten, Controlling, Rechtsberatung, Marketing, Werbung sowie strategisches Management. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Management Fees bei Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen wird seitens der italienischen Finanzverwaltung in der Regel beanstandet und nicht selten zur Gänze verweigert - Umgekehrt kommt es zwar weniger häufig, aber dennoch signifikant oft vor, dass der italienische Fiskus den Einwand vorbringt, die Konzernmutter belaste zu wenige Kosten ins Ausland. Dies führt zu einer Anhebung der Bemessungsgrundlage, zu Mehrsteuern und schlimmstenfalls sogar zu Straf- und Zinszahlungen. Die Behörden begründen dies damit, dass die Dienstleistungen den Tochtergesellschaften keinen „konkreten Nutzen” stiften und somit bereits die Abzugsfähigkeit „dem Grunde nach” zu verweigern ist. Darüber hinaus erachtet die Finanzverwaltung häufig die Höhe der belasteten Kosten als nicht marktkonform. Letzteres geschieht des Öfteren auch vor dem Hintergrund, dass die Kosten grundsätzlich bei der Konzernobergesellschaft im Ausland ermittelt werden und somit für  den Fiskus  nicht nachprüfbar sind.

 

​Um trotz dieser unvorteilhaften Grundvoraussetzungen die steuerliche Abzugsfähigkeit von Management Fees wahrscheinlicher zu gestalten, bieten sich zwei eng miteinander verbundene Vorgehensweisen an (wobei es ratsam ist, beide zu befolgen):
a.) die Definition einer nach steuerlichen Kriterien korrekten Verrechnungsmodalität (zeitlich vor der ersten Verrechnung) sowie
b.) eine ausführliche Dokumentation des Nutzens der Dienstleistungen und der Marktkonformität der Verrechnungshöhe (im Rahmen der jährlich zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation).
 

Bei der Bestimmung der korrekten Verrechnungsmodalität (Punkt a.)) steht der bereits genannte „Nutzen” für den Dienstleistungsempfänger im Vordergrund, das bedeutet es sollten lediglich jene Leistungen verrechnet werden, welche für die Tochtergesellschaft einen konkreten Vorteil darstellen. Eine Verrechnung sollte grundsätzlich nur stattfinden, falls folgende Frage mit „Ja” beantwortet werden kann: „Würde die Tochtergesellschaft die Dienstleistung von einer konzernfremden Gesellschaft einkaufen, wenn diese nicht von der Muttergesellschaft erbracht werden würde?”. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass keine „Doppelverrechnung” stattfindet, das heißt die Tochtergesellschaft sollte weder Personal vorhalten, welches die Dienstleistungen selber erbringen kann, noch sollten die Kosten der Management Fees bereits anderweitig an die Tochtergesellschaft belastet worden sein (beispielsweise als Posten im Preis für Warenlieferungen). Wenn möglich, empfiehlt es sich außerdem, die Kosten den Tochtergesellschaften direkt zuzuordnen (vor allem wenn der Nutznießer eindeutig identifizierbar ist). Falls es hingegen mehrere Leistungsempfänger gibt, sollten adäquate Verteilungsschlüssel (etwa „Anzahl der Nutzer” bei IT-Systemen) verwendet werden. Auch der verwendete Kostenaufschlag sollte marktüblich sein (siehe hierzu die „Guidelines on low value adding intra-group services” des Joint Transfer Pricing Forum (JTPF) der Europäischen Union (EU), welche eine Bandbreite von 3 bis 10% vorschlagen).


Da Tochtergesellschaften häufig keinen Einfluss auf die Verrechnungsmodalität haben, ist die Erstellung einer ausführlichen Verrechnungspreisdokumentation (Punkt b.)) umso wichtiger. Dies ist vor allem aufgrund eines erst kürzlich veröffentlichten Kassationsgerichtsurteils (siehe Urteil Nr. 10739 vom 8. Mai 2013) ratsam, welches sinngemäß besagt, dass die Beweislast der steuerlichen Abzugsfähigkeit von unternehmensinternen Kosten (und somit auch von Konzernumlagen) beim Steuerpflichtigen liegt [sinngemäße Zitate ohne Anführungszeichen]. Die Dokumentation sollte ebenfalls vorwiegend den „Nutzen” der erhaltenen Dienstleistungen in den Vordergrund stellen (beispielsweise durch die Darstellung, inwiefern das operative Geschäft durch die Dienstleistungen unterstützt wird oder dass die Tochtergesellschaft entsprechende Funktionen nicht selbst ausführt). Des Weiteren muss dokumentiert werden, dass die Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht wurden (bei einer Rechtsberatung zum Beispiel durch die Beilage von Gutachten, bei Werbung durch Broschüren, etc.). Zudem empfiehlt es sich, die gesamte Kalkulation seitens der Muttergesellschaft und eine ökonomische Rechtfertigung der einzelnen Komponenten (hierzu zählen die  verrechnete Kostenbasis, der angewandte Allokationsschlüssel sowie die Kostenaufschläge) offenzulegen.


Eine gut durchdachte Verrechnung kann die einleitend beschriebene Position der Finanzverwaltung wesentlich schwächen. Selbiges gilt für eine detailliert ausgearbeitete Verrechnungspreisdokumentation, welche die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Konzernumlagen bedeutend erhöhen kann (und zudem eventuelle Strafzuschläge verhindert).

 
Eine ursprüngliche Version des Artikels erschien in der in der Südtiroler Wirtschaftszeitung vom 07. Juni 2013.

 

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