OLG München: Auftragswertschätzung muss bei geänderter Sachlage angepasst werden

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veröffentlicht am ​7. Februar 2013

 

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 VgV).

 
Entscheidender Zeitpunkt ist hierfür der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. Schreibt eine Vergabestelle z.B. im Jahr 2012 eine Ortsumgehung aus, die von ihr lediglich in drei Vergabeverfahren unterteilt wird, aber eng miteinander zusammenhängen, weil ohne Planung der gesamten Ortsumgehung keines der drei einzelnen Ausschreibungsverfahren verwirklicht  worden wäre, so ist der Wert des Gesamtprojektes maßgeblich. Stammt die Kostenschätzung für die Ortsumgehung zudem aus dem  Jahr 2009, die damals keine Aufwendungen für notwendige  Bodengrundverbesserungen berücksichtigt hat, so kann sich der öffentliche Auftraggeber später nicht mehr auf die ursprüngliche Schätzung berufen, weil sich die Sachlage im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens erheblich verändert hat. Dies entschied der Vergabesenat des Oberlandesgerichtes München am 31.1.2013 (Az.: Verg 31/12).
   

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Hängen einzelne Ausschreibungen so eng miteinander zusammen, dass keine der einzelnen Vergaben ohne die anderen Ausschreibungen durchgeführt worden wäre, so ist für die Auftragswertschätzung der Wert des Gesamtprojektes entscheidend.
  • Hat ein öffentlicher Auftraggeber eine Gesamtbaumaßnahme in mehrere Ausschreibungen unterteilt, so ist ihm eine Berufung auf eine ursprüngliche Auftragswertschätzung untersagt, wenn sich die Sachlage später im Zeitpunkt der Ausschreibung erheblich geändert hat.
  • Ändern sich im Laufe der Zeit die Schätzungsgrundlagen, weil sich die Schätzungsparameter aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse geändert haben, ist die Auftragswertschätzung zwingend anzupassen.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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