EU: Neue Vorgaben bei der Beschaffung emissionsfreier Stadtbusse und Stadtbusverkehre ab 1. Juli 2024

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​​​​​veröffentlicht am 1. Juli 2024


Auftraggeber müssen nachhaltige und resiliente Lieferketten für emissionsfreie Stadtbusse sicherstellen [Art. 3e Verordnung (EU) 2024/1610 - kurz: VO -, ABl.EU L v. 6.6.2024].

  • Art. 3e Abs. 1 VO 2024/1610 erstreckt den persönlichen Anwendungsbereich auf Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB, also auf öffentliche Auftraggeber (§ 99 GWB), Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB).
  • In sachlicher Hinsicht wird die Vergabe von Lieferaufträgen (§ 103 Abs. 2 GWB) und von Dienstleistungsaufträgen (§ 103 Abs. 4 GWB) erfasst (Art. 3e Abs. 1 VO). Öffentliche Dienstleistungsaufträge i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden nicht ausdrücklich erwähnt.
  • Der gegenständliche Anwendungsbereich umfasst den Kauf/Leasing/Miete/Mietkauf (Lieferaufträge) und die Verwendung (Dienstleistungsaufträge) neuer emissionsfreier Stadtbusse. Sie werden in Spalte 4 der Tabelle im Anhang I Nr. 4.2 VO näher bestimmt (Art. 3d Abs. 1 VO). 
  • Der Zuschlag muss auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses erfolgen (Art. 3e Abs. 1 VO). Dazu müssen „je nach Marktlage“ mindestens zwei der folgenden Kriterien (a-e) als technische Spezifikationen (in der Leistungsbeschreibung) oder als Zuschlagskriterien Verwendung finden, von denen mindestens eines den Buchstaben a-d („Beitrag des Angebots zur Versorgungssicherheit“) zugeordnet werden muss:

a) Anteil der Produkte der Angebote aus Drittländern (Länder, die nicht unter das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen – GPA – fallen oder die kein Freihandelsabkommen mit der abgeschlossen haben),

b) Verfügbarkeit wesentlicher Ersatzteile,

c) Positive Bieterzusage bei Änderungen der Lieferkette,

d) Dokumentation zur Versorgungssicherheit der Lieferkettenorganisation,

e) Ökologische Nachhaltigkeit (z.B. Reparierbarkeit, Wartungsfreundlichkeit, einfache und hochwertige Recyclingmöglichkeit) über rechtliche Mindestanforderungen.

  • Werden die Kriterien a-d (ganz oder teilweise) als Zuschlagskriterium festgelegt, so ist der Beitrag zur Versorgungssicherheit mit 15% bis 40% zu gewichten (Art. 3e Abs. 3 VO).


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