OLG Rostock zum 20%-Kontingent als legale Vergabeausnahme

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​veröffentlicht am 1. Februar 2023

 

Der öffentliche Auftraggeber muss die vom EU-Vergaberecht auszunehmenden Lose, die in das 20%-Kontingent fallen sollen, schon bei Einleitung des Vergabeverfahrens festlegen und diese Festlegung dokumentieren (OLG Rostock, Beschluss vom 16. September 2021 – 17 Verg 7/21).

 

  • Grundsätzlich ist das EU-Vergaberecht immer dann anzuwenden, wenn der geschätzte Netto-Gesamtwert aller Lose den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
  • Von diesem Grundsatz kann der öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs. 9 VgV bei der Vergabe einzelner Lose abweichen, wenn (1.) der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Bauleistungen unter 1 Mio. Euro (Liefer-/Dienstleistungen: 80 TEUR) liegt und (2.) die Summe der Nettowerte dieser Lose 20% des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
  • Die Festlegung des/der Lose/s, das/die dem 20%-Kontingent zugeordnet werden soll/en, muss aber bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens dokumentiert werden.
  • Hat ein öffentlicher Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens z. B. kein einziges Los dem 20%-Kontingent zugeordnet, sondern alle Lose europaweit ausgeschrieben, dann hat sich die Vergabestelle damit selbst gebunden, dass die betreffenden Leistungen nicht unter das 20%-Kontingent fallen sollen.
  • An seiner dadurch nach außen hin erkennbaren Festlegung, muss sich der öffentliche Auftraggeber festhalten lassen, weil sonst nachträglichen Manipulationen Tür und Tor geöffnet wären.

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