BayObLG: Was unterscheidet einen Bauauftrag von einem Lieferauftrag?

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​veröffentlicht am 2. November 2023

 

Die beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes allein genügt nicht, jede hierfür notwendige Beschaffung von Gegenständen bereits deshalb als öffentlichen Bauauftrag zu qualifizieren (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. April 2023 – Verg 16/22).

 

  • Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB  werden öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrages zuzuordnen ist.
  • Sind die Bauleistungen im Verhältnis zum Hauptgegenstand nur Nebenarbeiten, gilt der öffentliche Auftrag nicht als Bauauftrag.
  • Dabei haben die Wertanteile nur eine Orientierungs- und Kontrollfunktion. Maßgeblich ist der anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu ermittelnde Schwerpunkt. Ein Anteil von 25% am Gesamtauftrag deutet nicht darauf hin, dass die Bauleistungen mehr als nur Nebenleistungen sind.
  • Kein Bauauftrag ist daher auch die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage erfolgende Beschaffung von Gegenständen, deren Einbau keine baulichen Änderungen erfordert bzw. im Verhältnis zur Lieferung völlig untergeordnete Bedeutung hat.
  • Beispiele für Lieferaufträge: Erneuerung einer analogen Tonanlage mit digitalen Serienprodukten in einem Theater; Lieferung und Installation von mobilen Infusionsgeräten für ein Krankenhaus; Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems für ein digitales Funknetz; Lieferung und Montage von medientechnischen Standardgeräten für ein Berufsbildungszentrum.
  • Beispielhafte Bauaufträge: Erneuerung der Projektortechnik in einem Planetarium; Ausstattung eines Zentrums für synthetische Lebenswissenschaften mit einem fest integrierten Laborsterilisator.

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