BAFA genehmigt bestimmte öffentliche Aufträge mit Russlandbezug

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veröffentlicht am 1. Juli 2022

 

Am 24.6.2022 ist im Bundesanzeiger die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) in Kraft getreten, wonach das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Abweichungen vom Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot nach Art. 5k Abs. 1 VO 833/2014 zunächst befristet bis zum 31.12.2022 bewilligt hat (BAnz AT 24.06.2022 B6).

 

  • Das BAFA genehmigt alle Beschaffungen, die in Art. 5k Abs. 2 Buchst. a) bis f) Sanktions-VO 833/2014 aufgeführt sind. Die allgemeine Genehmigung gilt vorerst befristet bis zum 31.12.2022 (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. II.3.1, II.4.7).
  • Auftraggeber können daher bspw. unbedingt notwendige Güter oder Dienstleistungen beschaffen, die ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von sanktionierten Staatsangehörigen, Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden können, vgl. Art. 5k Abs. 2 Buchst. c) Sanktions-VO 833/2014.
  • Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 kann von allen Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB, also öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, ohne besondere Begründung in Anspruch genommen werden (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. I u. II.3.2).
  • Die Prüfung, ob der Auftragsgegenstand von der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 abgedeckt ist, erfolgt durch den Auftraggeber (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, FAQ 55k v. 24.6.2022). Ein Einzelgenehmigungsverfahren durch das BAFA erfolgt nicht. Auf Verlangen des BAFA sind jedoch Auskünfte zu vergebenen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Fortführung von Verträgen zu erteilen (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. II.4.3).
  • Auftraggeber müssen sich als Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 vor der ersten Inanspruchnahme oder spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Nutzung beim BAFA einmalig online registrieren (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. II.4.1).
  • Wenn Auftraggeber die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 nutzen, müssen sie dies gegenüber Bewerbern und Bietern schriftlich oder elektronisch anzeigen und für die Zwecke des Vergabeverfahrens dokumentieren (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. II.3.2, II.4.2).
  • Weist der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen auf die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 für das konkrete Vergabeverfahren hin und liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann auf die Anforderung von Eigenerklärungen (vgl. Vergabe Kompass 06/2022) verzichtet werden (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, FAQ 55n v. 24.6.2022).
  • Bei der geplanten Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 zu dokumentieren (BAnz AT 24.06.2022 B6, Nr. II.4.2).

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