OLG Düsseldorf: Gesetzliche Marktzutrittsverbote rechtfertigen keinen Ausschluss

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veröffentlicht am 1. April 2021

 

Eine etwaige öffentlich-rechtliche Beschränkung des Tätigkeitsfeldes eines Bewerbers/Bieters lässt dessen Eignung nach den in § 122 GWB i.V.m. §§ 123, 124 GWB, §§ 42 ff. VgV, §§ 6 EU ff. VOB/A abschließend geregelten Eignungs- und Ausschlusstatbestände nicht entfallen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 – Verg 36/19).

 

  • Wie sich aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 Satz 2 GWB ergibt, darf es sich bei den vom öffentlichen Auftraggeber herangezogenen Eignungskriterien ausschließlich um die in § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GWB genannten Kriterien handeln, die in den §§ 42 ff. VgV, §§ 6 EU ff. VOB/A weiter konkretisiert werden.
  • Die Kriterien sind abschließend. Für ungeschriebene Eignungskriterien, deren Verneinung zum Ausschluss des Bewerbers/Bieters führen könnten, ist neben den normierten Ausschlusstatbeständen der §§ 123, 124 GWB kein Raum.
  • So erfasst das Eignungsmerkmal der „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung” gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB nur diesen Nachweis und ist insoweit abschließend. Es erstreckt sich vor allem nicht darauf, ob die unternehmerische Tätigkeit eines Bewerbers/Bieters mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. aus dem Kommunalrecht) zu vereinbaren ist.
  • Solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffen somit nicht den Numerus clausus der gesetzlich vorgesehenen Eignungskriterien und in diesem Zusammenhang formulierten Ausschlusstatbestände, sondern einen davon nicht erfassten Aspekt der späteren Vertragserfüllung.

 

 

 

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