OLG Celle: Personalqualifikation als Zuschlagskriterium

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veröffentlicht am 1. Juni 2021

 

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Qualifikation des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, ist dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, den die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfen können (OLG Celle, Beschluss vom 2.2.2021 – 13 Verg 8/20).
 

  • Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV (bzw. § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b VOB/A) darf der öffentliche Auftraggeber auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrages betrauten Personals als Zuschlagskriterien berücksichtigen.
  • Während es bei einem Eignungskriterium, das sich auf die Qualifikation des Personals der Bieter bezieht, auf das Personal im Allgemeinen ankommt, zielt ein Zuschlagskriterium auf das Personal und die Erfahrung der Personen ab, die ganz konkret den Auftrag auszuführen haben.
  • Der erhebliche Einfluss der Qualität des Personals ist eine anhand der konkreten Merkmale des Auftragsgegenstandes zu beantwortende Einzelfallfrage.
  • Es müssen Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die bessere Leistungsfähigkeit des Bieters die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht nur unmerklich beeinflussen wird. Es genügt, wenn dieser Einfluss naheliegt.
  • Die Zulässigkeit auf das Personal bezogener qualitativer Zuschlagskriterien beschränkt sich insbesondere nicht nur auf Aufträge, bei denen Dienstleistungen spezifisch intellektuellen Charakters erbracht werden sollen.

 

 

 

 

Vergaberecht bei Pandemien 

 

 

Hier finden Sie die laufend aktualisierten Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien (30. Auflage, Stand: 5.5.2021).

 

 

 

 

 

 

 

  

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