Bundesgesetzlicher Mindestlohn und öffentliche Auftragsvergabe

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veröffentlicht am 7. Oktober 2014

 

Am 12. August 2014 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindeslohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)” als Teil des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes bundesweit in Kraft getreten. Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

 

Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Mindestlohns (vgl. § 20 MiLoG). Das MiLoG hat auch Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Vergabesperre: Bewerber um einen öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag „sollen” für eine „angemessene Zeit” von der Teilnahme an Vergabewettbewerben ausgeschlossen werden, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG (z.B. Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns) mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt wurden (vgl. § 19 Abs. 1 MiLoG). Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist der Bewerber anzuhören (vgl. § 19 Abs. 5 MiLoG).
  • Eignungsprüfung: Öffentliche Auftraggeber (nicht: Sektorenauftraggeber) müssen entweder selbst beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen das MiLoG anfordern oder eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Vergabesperre von den Bewerbern verlangen (vgl. § 19 Abs. 3 MiLoG).
  • Erweiterte Eignungsprüfung: Bei öffentlichen Aufträgen ab einer Höhe von mindestens 30.000 Euro muss die Vergabestelle (nicht: Sektorenauftraggeber) vor der Erteilung des Zuschlages eine Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150a GewO für den Bestbieter einholen (vgl. § 19 Abs. 4 MiLoG).
  • Haftung: Nach § 13 MiLoG haftet der öffentliche Auftraggeber entsprechend § 14 AEntG für die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestlohns. Die Haftung gilt bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge.
  • Landesvergabegesetze: In Bundesländern, die einen höheren landesvergabespezifischen Mindestlohn geregelt haben (z.B. Nordrhein-Westfalen: 8,62 Euro), dürfte weiterhin der höhere Mindestlohn maßgeblich sein. Bei der Rechtsanwendung ist allerdings die Entscheidung des EuGH vom 18.9.2014 (C-549/13 „Bundesdruckerei GmbH”) zu beachten, die zumindest in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftrag ausschließlich von Arbeitnehmern erbracht werden soll, die bei einem ausländischen Nachunternehmer beschäftigt sind, eine verpflichtende Zahlung von gesetzlichen Mindestentgelten ablehnt.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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