EU stellt Energieversorger von Vergaberecht teilweise frei

PrintMailRate-it

​Schnell gelesen:

Sektorenaufträge für Strom- oder Erdgaseinzelhandelstätigkeiten mit Kunden, deren Verbrauch durch Leistungsmessung erfasst (registrierende Leistungsmessung – RLM) oder auf der Grundlage eines Standardlastprofils (SLP) abgerechnet wird, müssen grundsätzlich nicht europaweit ausgeschrieben werden [Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1674, EU-ABl. L 253/6 ff.].

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Die EU-Kommission kann (Sektoren-)Aufträge für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, auf Antrag von der Anwendung des Sektorenvergaberechts freistellen. Für den Energiesektor in Deutschland hat die EU-Kommission bereits im Jahr 2012 die erste Freistellung für die Erzeugung und den Großhandel von Strom aus konventionellen Quellen beschlossen.

 

  • Vom Sektorenvergaberecht ausgenommen sind nunmehr auch folgende (Sektoren-)Aufträge, wenn sie die Ausübung folgender Tätigkeiten ermöglichen sollen:

    1. Stromeinzelhandel mit RLM-Kunden und SLP-Sondervertragskunden, mit Ausnahme von SLP-Grundversorgungs-/Ersatzversorgungskunden und Heizstromkunden.

    2. Erdgaseinzelhandel mit RLM-Kunden und SLP-Sondervertragskunden, mit Ausnahme von SLP-Grund-/Ersatzversorgungskunden.

 

  • Besonders praxisbedeutsam ist die Vergabe „gemischter” Aufträge (z.B. Bau eines Service-Gebäudes für grundversorgte Kunden und Sondervertragskunden), d.h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die vom Sektorenvergaberecht freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon freigestellt sind (z.B. SLP-Grund-/Ersatzversorgungskunden).

 

  • Bei „gemischten” Aufträgen ist darauf zu achten, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrages ist. Wenn der Auftrag in erster Linie nicht freigestellte Tätigkeiten betrifft, findet das Sektorenvergaberecht Anwendung. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrages ist, so ist er nach den allgemeinen Vergaberecht zu vergeben, wenn schon eine der Tätigkeiten unter das Allgemeinvergaberecht fällt. Ist der Auftrag hingegen sowohl für eine Sektorentätigkeit als auch für eine Tätigkeit bestimmt, die von keinem Vergaberegime erfasst wird, so gilt das Sektorenvergaberecht.

 

  • Mögliche Beschaffungsbeispiele, die freigestellt sein können: Abrechnungsdienstleistungen, Vertriebssoftware, Werbe-/Marketingdienstleistungen.

 

 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Veranstaltungen

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu