BMWi: Vergaberecht und Flüchtlinge

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Beschleunigte Vergabeverfahren bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen zur Zeit regelmäßig möglich.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 24.8.2015 (Az.: IB6-270100/14) Hinweise zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen erteilt. Die Hinweise gelten in erster Linie für Dienst- und Lieferleistungen. Die entsprechenden vergaberechtlichen Regelungen für Bauleistungen sind aber inhaltlich ähnlich.
   

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Nicht offenes EU-Verfahren: Fristverkürzung für Teilnahmeanträge auf zehn Tage (bei elektronischer Bekanntmachung, ansonsten 15 Tage) i.d.R. möglich wegen (besonderer) Dringlichkeit [§ 10 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a) VOB/A-EG, § 12 Abs. 4 Satz 2 VOL/A-EG]. Die Angebotsabgabefrist kann regelmäßig auf mindestens zehn Tage reduziert werden [§ 10 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b) VOB/A-EG, § 12 Abs. 5 Satz 2 VOL/A-EG].
      
  • Die Wahl eines EU-Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist aufgrund des unerwarteten Anstiegs der Flüchtlingszahlen i.d.R. möglich [§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A-EG, § 3 Abs. 4 Buchst. d) VOL/A-EG, § 3 Abs. 4 Buchst. c) VOF]. Es ist empfehlenswert, mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 
     
  • Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Vergabeschwellenwerte dürfte die Wahl der freihändigen Vergabe ebenfalls regelmäßig möglich sein [§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VOB/A, § 3 Abs. 5 Buchst. g) VOL/A]. Auf die Grundsätze des Wettbewerbs, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu achten.
     
  • Vergaberecht findet keine Anwendung, wenn bereits vorhandene Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen angemietet werden (§ 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB).
     
  • Eine Einzelfallprüfung ist – ungeachtet der Hinweise des BMWi - aufgrund der engen rechtlichen Voraussetzungen der oben beschriebenen Ausnahmen jedem öffentlichen Auftraggeber empfohlen.
     
  • Rheinland-Pfalz: Besondere Freigrenzen für beschränkte Ausschreibungen von 1 Mio. Euro für Bauleistungen und von 100.000 Euro für Liefer-/Dienstleistungen sowie für freihändige Vergaben von 100.000 Euro für Bau-/Liefer- und Dienstleistungen (Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 14.6.2015, Az.: 40.5-00006/2015).
      
  • Thüringen: Besondere Freigrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben von 3 Mio. Euro für Bauleistungen sowie von 180.000 Euro für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen (Erste Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14.4.2015, Az.: 3295/1-57).
     
  • Nordrhein-Westfalen: Allgemeine Hinweise zur Beschaffung von Leistungen zum Zweck der Unterbringung, Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen (Gemeinsamer Runderlass vom 6.8.2015, MBl. NRW 2015 S. 497).
 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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