Die VOB/A – Ausgabe 2016 – ist bekanntgemacht

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Die geänderten Abschnitte 1 (Unterschwellenvergaben), 2 (Oberschwellenvergaben) und 3 (Oberschwellenvergaben Verteidigung und Sicherheit) der VOB/A wurden am 19. Januar 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 19. Januar 2016 B3).

Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinie 2014/24/EU. Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt daher im Abschnitt 2 VOB/A 2016. Dort werden die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt, soweit sie nicht im GWB oder in der VgV geregelt sind. Die Vergabe von Baukonzessionen im Oberschwellenbereich wird zukünftig allerdings in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) normiert sein.

  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Die VOB/A 2016 ist noch nicht anzuwenden. Der Abschnitt 2 VOB/A 2016 wird durch Verweisung in § 2 Satz 2 VgV-Entwurf voraussichtlich am 18. April 2016 in Kraft treten. Wegen des bestehenden Sachzusammenhangs wäre zwar ein zeitgleiches Inkrafttreten des Abschnitts 1 VOB/A 2016 sinnvoll. Insoweit bleibt aber abzuwarten, wann vor allem die Bundesländer in ihren Zuständigkeitsbereichen aktiv werden.
      

  • Der Abschnitt 2 VOB/A 2016 ist gegenüber der Vorläuferfassung inhaltlich umfangreicher und teilweise anders strukturiert, indem die bisherigen Zwischenüberschriften nun als eigenständige Paragraphen geführt werden. Auf eine neue, durchgehende Nummerierung wurde erfreulicherweise verzichtet, allerdings mussten dafür einzelne „Grund-Paragraphen” (bspw. § 6 EU VOB/A) durch Einfügung von „Buchstaben-Paragraphen” (z.B. § 6f EU VOB/A) ergänzt werden.
       

  • Die Regeln des Abschnitts 2 VOB/A 2016 werden voraussichtlich durch die §§ 1 bis 13 und 21 bis 27 VgV ergänzt (§ 2 VgV-Entwurf).
      

  • Um den Gleichlauf innerhalb der VOB/A 2016 zu wahren, wurde auch Abschnitt 1 VOB/A 2016 neu strukturiert. Der Abschnitt 1 VOB/A 2016 wird nach der Vergaberechtsreform noch umfassend überprüft, um ihn mit dem Abschnitt 2 VOB/A 2016 weiter zu synchronisieren.
      

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