Mieterstrom: Das EEG 2021 soll Mieterstrommodelle (wieder) attraktiv machen

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​veröffentlicht am 20. Oktober 2020

 

Teil der geplanten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), das kommende EEG 2021, ist auch die Überarbeitung der Regelungen zum Mieterstrom. Es hat sich herausgestellt, dass die bisherige Ausgestaltung nicht im gewünschten Umfang dazu beitragen konnte, dass auch die Bewohner von Gebäuden an der Energiewende teilhaben können. Das EEG 2021 soll dem Mieterstrom endlich zum Erfolg verhelfen, u.a. durch eine Neugestaltung der Förderhöhe.

 

Ziel des Mieterstromzuschlags

Der Regierungsentwurf des geplanten EEG 2021 enthält eine Reihe von übergeordneten Zielen (wir berichteten). Einer der großen Themenkomplexe ist die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende in der Gesellschaft. Mit diesem Ziel ging der Mieterstrom bereits bei seiner Einführung an den Start. Neben der indirekten Förderung (z.B. Privilegierungen bei Netzentgelten und damit verbundenen Umlagen) wurde mit Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes am 25.07.2017 ein direkte Vergütung für Mieterstrom neben den bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vergütungsformen des EEG, geschaffen.

 

Bislang kein Erfolgsmodell

In seiner derzeitigen Ausgestaltung hat der Mieterstrom allerdings nie die gewünschte Marktdurchdringung erlangen können. Der Mieterstrombericht der Bundesregierung vom 12.09.2019 führte die Probleme des Mieterstroms detailliert aus und gab einen Impuls zur Neugestaltung. Eines der größten Probleme ist bisher das Absinken der direkten Förderung. Diese ist im EEG 2017 an die Förderung für PV-Anlagen gekoppelt und wird über zusätzliche Abschlagswerte von 8,5 ct/kWh bzw. 8,0 ct/kWh je nach Anlagengröße ermittelt. Diese Degression führt dazu, dass z.B. für Anlagen größer 40 kWp der Mieterstromzuschlag inzwischen auf 0 ct/kWh abgesunken ist (Stand: Oktober 2020). Die dargestellte indirekte Förderung allein stellt für viele Projekte keinen ausreichenden Anreiz für eine Realisierung dar.

 

Alles neu macht das EEG 2021

An diesem Punkt setzt nun das EEG 2021 an und gestaltet die direkte Förderung des Mieterstroms grundlegend neu. So werden für den Mieterstromzuschlag im neuen § 48a Regierungsentwurf zum EEG 2021 eigene anzulegende Werte geschaffen. Vorbei sind damit die Zeiten der komplizierten Abschlagsrechnung des EEG 2017. Allerdings wird auch in Zukunft keine vollständige Entkopplung von der Höhe der Einspeisevergütung für PV-Anlagen vorgenommen. Vielmehr wird sich der Mieterstromzuschlag auch weiterhin nach dem „atmenden Deckel” der PV-Anlagen richten.

Weitere Neuerungen ergeben sich z.B. auch bei dem sog. „Lieferkettenmodell”, bei dem die Marktrolle des Stromlieferanten auf einen spezialisierten Dienstleister wie z.B. ein Stadtwerk übertragen wird. Hier war bislang die Zulässigkeit umstritten und bedurfte daher eine Klarstellung durch den Gesetzgeber. Ebenso wurde bei der Regelung zur Anlagenzusammenfassung nachgeschärft, um insbesondere die Wirtschaftlichkeit für Mieterstromprojekte im (groß-)städtischen Umfeld zu verbessern.

 

Ausblick

Der Gesetzgeber haucht dem Mieterstrommodell durch die geplanten Regelungen im EEG 2021 neues Leben ein. Es werden neue Impulse gesetzt, die die Verwirklichung von Mieterstromprojekten – neben ihren positiven klimapolitischen Effekten – auch wirtschaftlich für Kommunen und Stadtwerke (wieder) interessant machen.

 

Lesen Sie auch: EEG 2021 - Im Fokus: Mieterstrom

 
Für Ihre Fragen rund um die Verwirklichung von Mieterstromprojekten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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