EEG 2021 - Im Fokus: Mieterstrom

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 19. Januar 2021; zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2021

 

​Wir haben in der Vergangenheit bereits über die Änderungen durch die EEG-Novelle 2021 berichtet und halten Sie auch im Weiteren stets auf dem Laufenden. Im Fokus dieses Beitrages stehen die Änderungen im Bereich Mieterstrom.

 

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Einführung der gesetzlichen Förderung für Mieterstrommodelle im Jahr 2017 nicht den erwünschten Zubau von Mieterstromanlagen gebracht hat. Daher wurde nun im Zuge der EEG-Novelle 2021 noch einmal nachgeschärft. Bisherige – vor allem wirtschaftliche – Hemmnisse sollen so beseitigt und Mieterstrom endlich ein Erfolgsmodell werden.

 

Eine zentrale Neuerung ist, dass im neuen § 48a EEG 2021 nunmehr eigene anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag eingeführt wurden:

 

  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 kW:          3,79 Ct./kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 kW:          3,52 Ct./kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 kW:        2,37 Ct./kWh

 

Gleichwohl sieht auch das neue EEG keine vollständige Entkopplung von der Degression der Einspeisevergütung vor, so dass die Entwicklung der genannten anzulegenden Werte auch zukünftig vom gesamtdeutschen PV-Zubau abhängen wird. 

 

In § 21 Abs. 3 EEG 2021 wird klargestellt, dass auch sog. „Lieferkettenmodelle”, bei denen der Mieterstrom nicht vom Anlagenbetreiber selbst, sondern von einem Dritten, z.B. einem Energieversorgungsunternehmen geliefert wird, eine zulässige Gestaltung darstellen.

 

Eine Neuregelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2021 bewirkt, dass Mieterstromanlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, auch für Zahlungsansprüche nicht zusammengefasst werden.

 

Neu ist auch die Aufnahme eines Quartiersbezuges in § 21 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021: Der Mieterstrom kann an Nutzer (Mieter) geliefert werde, die im selben Quartier wohnen und muss nicht mehr in „unmittelbarem räumlichen Zusammenhang” verbraucht werden. Eine Definition des „Quartiers” bleibt das EEG 2021 selbst allerdings schuldig. Lediglich die Gesetzesbegründung spricht von einem zusammenhängenden Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Dies wird in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

 

Die Mieterstromanlage muss auch innerhalb des Quartiers nach wie vor auf einem Wohngebäude errichtet werden. Mieterstromanlagen z.B. auf Lärmschutz- oder Garagenanlagen sind daher auch nach dem neuen EEG 2021 nicht förderfähig.

 

Sowohl Bundestag als auch Bundesrat fordern in ihren Beschlüssen die Bundesregierung auf, einen Regelungsvorschlag vorzulegen, nach der Wohnungsunternehmen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht verlieren, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern, denn Mieterstrom soll für Vermieter attraktiver werden. Wann und wie dies konkret umgesetzt wird, wird sich aber noch zeigen müssen.

 

Zu beachten sind für Mieterstromlieferungen nach wie vor auch die Vorgaben im unverändert gebliebenen § 42a EnWG, so dass der Mieter seinen Stromanbieter auch weiterhin frei wählen können muss.

 

Kopplungsverträge mit Mietverträgen sind nichtig und als Wertersatz stehen dem Mieterstromlieferanten bei einem Verstoß lediglich 75 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifes zu. Die (Erst-)Laufzeit des Mieterstromvertrags darf maximal ein Jahr betragen; eine Verlängerung ist auch nur maximal um 1 Jahr möglich; die Kündigungsfrist ist auf maximal drei Monate begrenzt. Weiterhin gilt auch die Preisobergrenze für geförderten Mieterstrom von höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifes.

 

Auch wenn sich die Attraktivität von Mieterstrommodellen mit den neuen Regelungen erhöhen wird, bleibt abzuwarten, ob das EEG 2021 ausreichend Anreize setzt, um den erhofften Zubau zu erreichen. Ohne Einbeziehung der Vermieter kann dies wohl kaum gelingen, so dass mit der diesbezüglichen Reform der Gewerbesteuerregelungen noch ein wichtiger Baustein aussteht.

 

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Lesen Sie auch: Mieterstrom: Das EEG 2021 soll Mieterstrommodelle (wieder) attraktiv machen

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema? Melden Sie sich unverbindlich bei uns!

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



​​​​*Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Folgen Sie uns

LinkedIn Banner

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Joachim Held

Rechtsanwalt, Mag. rer. publ.

Associate Partner

+49 911 9193 3515

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu