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Am 22.08.2019 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für ein Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz) veröffentlicht. Bereits seit längerem war diskutiert worden, ob der derzeitige Rahmen für die Sanktionierung von unternehmensbezogenen Straftaten ausreichend sei. Die Regierungskoalition hatte sich daher darauf verständigt, dass Verbände (alle juristischen Personen und Personenvereinigungen), die vom Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitieren, stärker sanktioniert werden sollen. Das neue Verbandssanktionengesetz sieht daher vor, dass die Sanktionierung von Unternehmen dem Legalitätsprinzip unterworfen (d.h. im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage besteht eine Pflicht zur Ermittlung der zuständigen Behörden), eine angemessene Sanktionierung von (Verbands-)Straftaten ermöglicht, interne Ermittlungen gefördert und Anreize für Investitionen in Compliance-Maßnahmen geschaffen werden.
Konkret sollen die Verbandssanktionen für Straftaten, die von Leitungspersonen oder Mitarbeitern eines Unternehmens begangen werden, auf bis zu 10% des Jahresumsatzes erhöht werden. Neben der Verhängung von Sanktionen soll auch die Möglichkeit von Weisungen des Gerichts (z.B. zu bestimmten Compliance-Maßnahmen) eingeführt werden. Als Milderungsgründe für Sanktionen sieht das Gesetz ausdrücklich bestehende Compliance-Maßnahmen sowie interne Untersuchungen zur Aufklärung der Straftaten vor.
Dem Thema Compliance/interne Untersuchungen wird damit ein deutlich höheres Gewicht beigemessen als bisher. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Abläufe zu überprüfen und erforderlichenfalls (weitere) Compliance-Maßnahmen zu treffen, um im Falle von Verbandssanktionen solche Compliance-Maßnahmen als Milderungsgrund anführen zu können.
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Stadtwerke Kompass Ausgabe 22/2019
Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.
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