Wärmepreise sollen transparenter werden – Neuer Regierungsentwurf zur Reform der AVBFernwärmeV

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​veröffentlicht am 02. August 2024

 

Mitten in der parlamentarischen Sommerpause hat das BMWK überraschend einen neuen Entwurf für die Reform der AVBFernwärmeV vorgelegt. Nachdem die Verordnung seit Ihrem Inkrafttreten 1980 fast 45 Jahre nahezu unverändert geblieben ist, kündigt sich nun eine tiefgreifende Reform mit zahlreichen praktischen Konsequenzen an. Offensichtlich wird hierbei das Ziel verfolgt, die bei Verbrauchern aufgrund langer Vertragsbindungen und zum Teil schwer nachvollziehbarer Preise nicht selten als unattraktiv wahrgenommene Fernwärmeversorgung kundenfreundlicher und damit attraktiver zu machen. Auf Stadtwerke und andere Wärmeversorger kommt hier ein erheblicher Umsetzungsaufwand zu, auf den es sich vorzubereiten gilt.


Im Mittelpunkt der Reform stehen, neben einer grundlegenden Modernisierung der Verordnung, kürzere Vertragslaufzeiten, erhöhte Transparenzanforderungen hinsichtlich der Preisbildung durch Preisgleitformeln und eine Stärkung der Verbraucherrechte. Darüber hinaus gibt es aber auch einige erfreuliche Änderungen für Wärmeversorger, insbesondere ist die lange erhoffte Einschränkung des einseitigen Leistungsanpassungsrechts nach § 3 AVBFernwärmeV in der Novelle vorgesehen.


Die wesentlichsten Änderungen im Einzelnen:

  • Erweiterung der Veröffentlichungspflichten:
    Fernwärmeversorger sollen zukünftig unter anderem eine Musterrechnung und ein interaktives Berechnungstool im Internet veröffentlichen, anhand derer sich die Anwendung einer etwaigen Preisänderungsklausel verständlich nachvollziehen lässt. Die Veröffentlichungspflicht umfasst darüber hinaus unterschiedliche Preisszenarien für in der Verordnung vorgegebene typische Referenzfälle sowie grafische Darstellungen.
  •  Differenzierte Darstellung der Preisbestandteile:
    In den zu veröffentlichenden Preisblättern sollen die einzelnen Preisbestandteile jeweils differenziert nach den Kategorien Grund-, Arbeits- und Messpreis ausgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Zuordnung zu einer leichteren Nachvollziehbarkeit für die Kunden führen soll, wenn beispielsweise eigene Preisbestandteile für den Emissionspreis oder die Gasumlagen vorgesehen sind, die nach der gewünschten Zuordnung einheitlich unter dem Begriff „Arbeitspreis“ aufzusummieren wären.
  • Anpassungsrechte des Kunden bezüglich der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung:
    Kunden sollen zukünftig grundsätzlich ihre vertraglich vereinbarte Anschlussleistung einem sich ändernden Bedarf auch weiterhin anpassen können. Dies gilt insbesondere bei dauerhafter Reduzierung des Wärmeverbrauchs aufgrund von Effizienzmaßnahmen sowie in einigen Fällen der Umstellung auf Eigenversorgung. Der Verordnungsgeber möchte dieses Recht aber nun – der umfangreichen Kritik der Branche folgend – interessengerecht einschränken. So treffen den Kunden zum einen wieder Nachweispflichten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anpassung der Anschlussleistung. Zum anderen wird das Anpassungsrecht gerade bei kleinen Netzen (Gesamtnennleistung unter 20 MW) und Kleinstnetzen sowie Gebäudenetzen erheblich eingeschränkt bzw. zum Teil sogar ausgeschlossen. Dies dürfte für große Erleichterung bei einigen Wärmeversorgungsunternehmen sorgen.
  • Die Laufzeit des Versorgungsvertrages soll für Folgeverträge – nach einer Erstlaufzeit von maximal 10 Jahren – von 10 auf 5 Jahre verkürzt werden. Automatische Verlängerungen sollen künftig nur noch um jeweils zwei Jahre und nach ausdrücklichem Hinweis des Versorgers möglich sein.
  • Höhere Flexibilität in der Tarifgestaltung:
    Der Verordnungsentwurf stellt klar, dass Wärmeversorger verschiedene Fernwärmetarife anbieten können, insbesondere eigenständige Tarife für „grüne Fernwärme“. Damit kann sich nun auch die Option zur praktischen Umsetzung des Herkunftsnachweisregisters für Wärme und Kälte aus der AVBFernwärmeV ergeben.
  • Anpassung an neue Kommunikationsformen:
    Für Abschluss und Kündigung von Fernwärmeverträgen soll zukünftig – wie in anderen Sparten – die Textform (E-Mail) genügen.

 

Wie geht es weiter?

Das BMWK hat bereits die Verbändeanhörung zu dem vorliegenden Entwurf angestoßen, die bis Ende August abgeschlossen sein soll. Im Herbst wird dann das weitere Gesetzgebungsverfahren ablaufen, sodass gegebenenfalls zum Jahresende mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gerechnet werden muss. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden!


Gerne laden wir Sie zu unserem Webinar „Die Novelle der AVBFernwärmeV: Ein Kurzüberblick für Wärmeversorger“ am 04.09.2024 ein. Im Webinar möchten wir Ihnen nicht nur die wesentlichen Änderungen und Folgen präsentieren, sondern auch mit Ihnen diskutieren und Ihre Fragen aus der Praxis beantworten. Weitere Information zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.


Sollten Sie vorab bereits Fragen haben – etwa wie Sie Ihr Unternehmen bestmöglich auf die anstehenden Änderungen vorbereiten können – sprechen Sie uns gerne an!

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