Umsatzsteuerliche Organschaft: Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger in Bezug auf den Hoheitsbereich des Organträgers

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veröffentlicht am 11. November 2024

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. August 2024, (Az. V R 14/24) entschieden, dass entgeltliche Leistungen zwischen einer Organgesellschaft und ihrem Organträger im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen für hoheitliche Zwecke des Organträgers verwendet werden. Zudem verneinte der BFH die Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG für solche Leistungen.

 

Hintergrund:

Die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität, erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit mehreren Betrieben gewerblicher Art Dienstleistungen gegen Entgelt, von denen einige steuerfrei waren. Gleichzeitig erfüllte die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben. Die Klägerin nahm an, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin der U GmbH sei. Im Streitjahr 2005 erbrachte die U GmbH verschiedene entgeltliche Dienstleistungen für die Klägerin, darunter auch Reinigungsarbeiten in deren Räumlichkeiten. Ein Teil der gereinigten Flächen war dem hoheitlichen Bereich der Klägerin zuzuordnen.

 

Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass es sich bei den Betrieben der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen handele und sämtliche von der U GmbH erbrachten Leistungen – wie von der Klägerin zuvor auch erklärt – nichtsteuerbare Innenumsätze seien. Soweit jedoch die Reinigungsleistungen für den Hoheitsbereich der Klägerin erbracht worden seien, hätten sie einer unternehmensfremden Tätigkeit gedient und damit eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin ausgelöst.

 

Die Klägerin legte hiergegen erfolglos Einspruch ein und erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG). Dieses entschied zugunsten der Klägerin und führte aus, dass eine Organschaft vorliege, die zur Zusammenfassung der Klägerin als Organträgerin und der U GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen führe. Die Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Klägerin. Das Revisionsverfahren des FA wurde ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der BFH wies die Revision daraufhin zurück und stellte klar, dass im vorliegenden Fall eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliege bei der die Klägerin Organträgerin der U GmbH als Organgesellschaft sei. Weiter führte der BFH aus, dass die entgeltlichen Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, nicht steuerbar seien.


Der BFH ist ferner der Auffassung, dass das FG die Entnahmebesteuerung im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der von der U GmbH erbrachten Leistungen zutreffend verneint hat. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, sodass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt.

 

Fazit:

Das Urteil des BFH vom 29. August 2024 bestätigt eine wichtige Grundsatzentscheidung zur umsatzsteuerlichen Organschaft: Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an ihren Organträger erbringt, sind im Rahmen einer Organschaft nicht steuerbar.

 

Dies gilt auch dann, wenn der Organträger die Leistungen für hoheitliche Zwecke verwendet. Zugleich hat der BFH verneint, dass hieraus eine Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG folgt.

 

Hieraus ergeben sich jedoch auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Leistungen der Organgesellschaft an den Hoheitsbereich des Organträgers. Zu Denken ist hier bspw. an kaufmännische Leistungen für den Hoheitsbereich auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung oder von gebührenrechnenden Einrichtungen oder auch die Verrechnung von Personalkosten.

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