Liquiditätsboost für Erneuerbare Energien durch das neue Fondsmarktstärkungsgesetz?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Oktober​​ 2024


​​Nach dem Referentenentwurf vom August 2024 liegt seit Ende letzter Woche nun auch der Regierungsentwurf zum sog. „Fondsmarktstärkungsgesetz“ vor. Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der auch als „AIFMD II“ bezeichneten „Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds“.
 
Die Umsetzung der neuen EU-weit harmonisierten Vorgaben der AIFMD II an Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) durch das Fondsmarktstärkungsgesetz betrifft unter anderem
  • ​Voraussetzungen der Kreditvergabe durch Alternative Investment Fonds (AIF),
  • Vorgaben an Auslagerungen / Outsourcing-Vereinbarungen,
  • Vorgaben an die KVG-Leitungsorgane / Geschäftsleiter,
  • Vorgaben an das Liquiditätsmanagement
  • Erweiterungen des erlaubten Dienstleistungsspektrums für externe KVG und auch
  • Möglichkeiten grenzüberschreitender Dienstleistungen von Verwahrstellen.
 

Auswirkungen auf die Erneuerbare-Energien-Branch​e

Der deutsche Gesetzgeber hat im Entwurf des Fondmarktstärkungsgesetzes auch einige Erleichterungen bei den nationalen KAGB-Vorgaben für die deutsche Fondsbranche vorgesehen:
So sollen zukünftig nicht nur offene, sondern auch
  • ​geschlossene Sondervermögen im Publikumsfondsbereich aufgelegt werden können.

Bisher waren geschlossene Sondervermögen in Deutschland ausschließlich (semi-)professionellen Anlegern vorbehalten.

Mit Inkrafttreten des Fondsmarktstärkungsgesetzes sollen Fondsanbieter dadurch schneller und flexibler agieren können, als dies bei einer erforderlichen Neugründung eines neuen AIF in Gesellschaftsform jeweils der Fall wäre.
 
Damit sollen Privatanleger als Investoren– so die Intention des Gesetzgebers – neben institutionellen Investoren einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung von erneuerbaren Energien und Infrastruktur und zu Energiewende in Deutschland leisten.
 
Außerdem – auch insoweit geht der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse der Branche und die Herausforderungen der Nachhaltigkeitstransformation ein – soll es Anbietern von geschlossenen Fonds zukünftig auch möglich sein,
  • ​​Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien
anzubieten.
 

Vereinfachungen für di​e Beteiligung von Privatanlegern

Bei Kommunen herrscht häufig die Erwartung, dass sich Anwohnerinnen und Anwohner geplanter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien an diesen Anlagen beteiligen können müssen.
Dadurch soll zum einen die Akzeptanz für den Bau und Betrieb neuer Anlagen wie Windparks oder Photovoltaikanlagen an den Standorten erhöht werden, zum anderen aber auch das Tempo bei der Umsetzung des Projekts.
 
Als Anlagevehikel für die Bürgerenergiebeteiligung bieten sich bisher allerdings vorrangig Vermögensanlagen wie zum Beispiel Nachrangdarlehen oder Genussrechte an.
 
Eine Ausgestaltung als geschlossener Publikums-AIF scheitert derzeit in der Regel an den Vorgaben zur Risikomischung in § 262 KAGB.

Hier will der Gesetzgeber mit einer neuen Ausnahmeregel Abhilfe schaffen:
 
Der Grundsatz der Risikomischung soll zukünftig nicht mehr zu beachten sein, wenn der AIF ausschließlich in „Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien“ investiert und wenn ausschließlich ortsansässige Anleger des AIF werden können.
 
Auf die Einhaltung einer Mindestanlagesumme soll es ebenfalls nicht ankommen, denn es sollen keine hohen finanziellen Hürden für Bürgerenergiebeteiligungen aufgestellt werden.
 
Die durch die Gesetzesänderung erwarteten Liquiditätszuflüsse von privaten Investoren sollen einen Beitrag zur Energiewende leisten und den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland weiter vorantreiben.

Sowohl von der Fondsindustrie als auch den Verbänden scheint der Gesetzentwurf gut aufgenommen zu werden, bildet der Gesetzesentwurf doch wesentliche Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren ab.
 
Das Fondsmarktstärkungsgesetz soll im Wesentlichen zum Ablauf der in der „AIFMD II“ EU-weit vorgegebenen Umsetzungsfrist am 16. April 2026 in Kraft treten, einige der vorgesehenen Neuregelungen, wie die oben genannten zu den geschlossenen Sondervermögen oder zu Bürgerenergiebeteiligungen, aber schon zum 1. Juli 2025.
 
Sollten Sie Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Christian Conreder

Rechtsanwalt

Partner

+49 40 2292 975 32

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Michaela Engler

Associate Partner

+49 4022 9297 468

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu