Landesregulierungsbehörden veröffentlichen Festlegungsentwürfe zum Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen („KANU 2.0“)

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 18. September 2024


Die Landesregulierungsbehörden der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Thüringen gehören zu den ersten, die Festlegungsentwürfe mit Verfahrensvorgaben zum KANU 2.0 Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur („BNetzA“) in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesregulierungsbehörde treffen.

Hintergr​und

Der Festlegungsentwurf KANU 2.0 der Bundesnetzagentur (wir berichteten​) enthält Vorgaben zur Anpassung der kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten für Erdgasleitungsinfrastrukturen. Neben dem Kernstück der inhaltlichen Regelungen legt die BNetzA Verfahrensvorgaben fest. Da die BNetzA jedoch nur die Verfahrensvorgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich treffen darf (vgl. § 54 Abs. 3 S. 7 EnWG), müssen auf Landesebene die zuständigen Landesregulierungsbehörden tätig werden.

Differenziertes Vorgehen der Landesregulieru​​ngsbehörden

Die bisherigen Festlegungsentwürfe der Landesregulierungsbehörden zeigen unterschiedliche Herangehensweisen auf:

Die Landesregulierungsbehörden der Bundesländer Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Saarland beabsichtigen, die Verfahrensregelungen der KANU 2.0 vollumfänglich auf die Landesebene zu übertragen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Landesregulierungsbehörden die in KANU 2.0 enthaltenen Verfahrensvorgaben als landesrechtliche Vorgaben übernehmen und anwenden werden.

In den Bundesländern Hessen und Thüringen ist ein leicht abweichendes Vorgehen angedacht. Dort beabsichtigen die Landesregulierungsbehörden das Anzeigeverfahren zum Transformationselement nach Tenorziffer 9 der KANU 2.0 zu modifizieren. Es soll zwar bei einem Anzeigeverfahren bleiben, jedoch ist anstelle der Anlage A zur KANU 2.0 wird ein eigener Erhebungsbogen der jeweiligen Landesregulierungsbehörde zu verwenden sein.

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein wird die BNetzA auf Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Organleihe anstelle einer eigenen Landesregulierungsbehörde tätig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschlusskammer 9 der BNetzA einen Festlegungsentwurf veröffentlicht, der einen vollumfänglichen Verweis auf die Verfahrensregelungen der KANU 2.0 vorsieht.

Folgen für Netzbetreibe​r

Mit den Festlegungsentwürfen der Landesregulierungsbehörden kommen diese dem Erfordernis landesrechtlicher Verfahrensvorschriften nach. Zu KANU 2.0 abweichende inhaltliche Vorgaben sind damit nicht verbunden. Dies bedeutet, dass alle Netzbetreiber nach Inkrafttreten der noch ausstehenden KANU 2.0 Festlegung beachten müssen, dass es jedenfalls teilweise zu Abweichungen bei den formalen Vorgaben im (Anzeige)Verfahren kommen kann.

Für die verbleibenden Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Hamburg sind derzeit (Stand 13.09.2024) noch keine Festlegungsentwürfe veröffentlicht. Insoweit bleibt also abzuwarten, ob die jeweiligen Landesregulierungsbehörden einen vollumfänglichen Verweis auf die Vorgaben der KANU 2.0 oder Modifikationen wie in Hessen und Thüringen vorsehen werden.

FOLGEN SIE UNS!

LinkedIn Banner

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3518

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Angela Kraus, LL.M.

Rechtsanwältin

Manager

+49 911 9193 3592

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu