CSRD: Regierungsentwurf beschlossen – Gesetzgebung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt weiter an Klarheit

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​​​​​​​​veröffentlicht am 08. August 2024


Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. Dadurch handelt es sich nun um einen offiziellen Gesetzesentwurf, der in den Bundestag und -rat eingebracht werden muss.

Im Wesentlichen wird die europäische Direktive 1:1 übernommen und umgesetzt.

Und doch wurden einige Aspekte im Regierungsentwurf klargestellt:
  • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers als alleiniger Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (Die Bundesregierung wird im Rahmen einer späteren Gesetzesnovelle prüfen, ob weitere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen zugelassen werden. Eine solche Zulassung wird an gleichwertige regulatorische Anforderungen gebunden.)
  • Verschiebung der Einreichungsfrist für LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)-Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025 
  • Die Pflicht zur Erstellung eines separaten Prüfungsberichts ist entfallen
  • Die Auszeichnung des Berichts nach dem ESEF-Format hat erstmalig erst für das Geschäftsjahr 2026 zu erfolgen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen über das laufende Geschäftsjahr 2024 erstmalig nach der CSRD bericht­erstatten, ab dem Geschäftsjahr 2025 sind alle anderen großen Unternehmen berichtspflichtig, somit auch viele Stadtwerke. Viele der betroffenen Unternehmen stecken aufgrund des straffen Zeitplans und des hohen Umsetzungsaufwands bereits vor oder mitten im Erstellungsprozess des ersten CSRD-konformen Berichts und gewinnen durch die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs ein Stück mehr Rechtssicherheit.

Erwähnenswert ist ebenfalls, dass aus der CSRD für kleinere kommunale Gesellschaften oder für kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform eine Pflicht zur Anwendung der Richtlinie besteht. Es gibt allerdings immer mehr Gesetzesinitiativen auf Länderebene zu diesem Thema. So möchten nach NRW auch Bayern, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand. Es sind immer Einzelfallprüfungen zu empfehlen.

Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind weiterhin noch inhaltliche Anpassungen möglich. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.

Fazit

Mit der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs rückt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichtserstattung einen Schritt näher. Für Stadtwerke, die ab 2025 berichtspflichtig werden, gilt es umso mehr jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen. Das bedeutet im ersten Schritt die Klärung von personellen Verantwortlichkeiten sowie die Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, um mit diesen Ergebnissen die Implementierung der notwendigen Prozesse zu starten.

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M.Sc. Renewable Energy Systems, Dipl.-Ing. (FH) Versorgungstechnik

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