BKZ und HAK im Zusammenspiel mit Fördermitteln

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 08. August 2024
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KWKG, BEG und BEW – viele Versorger treibt im Wärmebereich aktuell die Frage nach der optimalen Fördermittel- und Finanzierungsstruktur um. Dabei sind jedoch nicht nur die Auswirkungen potenzieller Fördermittel auf die Höhe von BKZ (Baukostenzuschüsse) und HAK (Hausanschlusskosten) zu berücksichtigen, auch deren Höhe kann die Förderintensitäten umgekehrt beeinflussen.


Heute starten wir mit unserer 3-teiligen Reihe zum Thema „Auf den Trafoplan folgt die Kunden- und Netzstrategie – Finanzierung, Fördermittel, Verträge und Umlagefähigkeit“ im Vorfeld zu unserem Webinar am 18.09.2024, welches neben den Kombinationsmöglichkeiten der Fördermittel auch den rechtlichen Rahmen zur Kalkulation sowie mietrechtliche Vorgaben beleuchtet.


Eine Vielzahl an Förderoptionen steht derzeit im Wärmenetzbereich zur Verfügung und nicht immer ist auf den ersten Blick ersichtlich, welche Optionen weiterverfolgt werden soll. Grundsätzliche Unterscheidungen sind hinsichtlich der förderfähigen Komponenten, der Antragsberechtigung (bzw. damit verbunden der erzielbaren Förderquoten), der Anteile Erneuerbarer Energien, Abwärme bzw. Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, des Förderverfahrens sowie des Förderanspruchs zu machen. Ausschließlich die Förderung im Rahmen des KWKGs (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes) beinhaltet einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung, vorausgesetzt die Fördervoraussetzungen werden erfüllt.

Sofern mehre Fördervarianten in Frage kommen sollten, gilt es neben rein monetären Aspekten auch Fragen in der Zuständigkeit und Abwicklung, der Eigentumsstruktur sowie bspw. in der Frage der Vergabe von Leistungen zu klären. Neben der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), welche sowohl in der systemischen Förderung als auch in den Einzelmaßnahmen die Förderung von Wärmenetzen bis hin zur Hausübergabestation umfasst, steht in Bezug auf Förderprogramme die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG-EM, zur Verfügung. Wesentliche Einschränkung ist hierbei, dass ausschließlich Kosten, welche auf dem Grundstück des Anschlussnehmers anfallen, für eine Förderung in Frage kommen. Somit ist hierbei die klare Abgrenzung hin zum öffentlichen Grund, bzw. zum Grund Dritter erforderlich. In Abgrenzung hierzu, erfolgt im Rahmen des KWKGs ausschließlich eine Förderung bis zur Gebäudehülle, so sind Kosten für die Hausübergabestationen beispielsweise nicht umfasst.

Der Grundsatz des Verbots einer Doppelförderung gleicher Kosten ist für jegliche Kombinationsmöglichkeiten relevant. Gleichzeitig ermöglicht die klare Abgrenzung von Kostenpositionen jedoch auch Spielräume in den Kombinationsmöglichkeiten. So wäre im Extremfall selbst eine Kombination aus KWKG, BEW und BEG-EM denkbar.

Neben dem reinen Einwerben von Fördermitteln sind die sich aus den Förderbestimmungen ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Berechnung von HAK und BKZ zu berücksichtigen. So ist beispielsweise die Weitergabe von KWKG-Zuschlägen bei der Erhebung von HAK für die Hausanschlussleitung gesetzlich vorgeschrieben. Umgekehrt sind sowohl BKZ also auch HAK im Rahmen der Wirtschaftlichkeitslückenberechnung im BEW bzw. der Berechnung der Finanzierungslücke im KWKG als Erträge anzusetzen und können so Einfluss auf die Förderung haben.

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