Handlungsbedarf bei Ladesäulen – Übergangsfrist endet am 31.12.2024

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veröffentlicht am 25. Juli 2024

 

Wer muss seine Tätigkeiten im Bereich Ladesäulen entflechten?

Auch Stromnetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden (sog. de-minimis-Unternehmen) sind verpflichtet, bis spätestens 31.12.2024 ihre Tätigkeiten im Bereich Ladesäulen vom Stromnetzbetrieb zu entflechten.

 

Dies hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 klargestellt. Damit darf ab 01.01.2025 kein Stromnetzbetreiber mehr, unabhängig von der Zahl seiner angeschlossenen Kunden, Eigentümer von Ladesäulen sein oder diese entwickeln, verwalten und betreiben.

 

Was ist nun zu tun?

Die Tätigkeiten im Bereich Ladesäulen müssen bis zum 31.12.2024 auf einen Dritten übertragen werden. Dies können eine eigene Gesellschaft, eine Beteiligungsgesellschaft, eine „fremde“ Gesellschaft oder ggf. auch eine Gebietskörperschaft sein.

 

Was ist dabei zu beachten?

Nach Mitteilung der BNetzA findet auf Stromnetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden das Verbot des Netz-Mutter-Modells keine Anwendung. Damit dürfen (anders als bei Stromnetzbetreibern mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden) die Tätigkeiten im Bereich Ladesäulen bei de-minimis-Unternehmen in eine Tochtergesellschaft ausgelagert werden. Bei der Auslagerung auf eine Tochtergesellschaft ist allerdings sicherzustellen, dass Stromnetzbetreiber die Ladepunkte weder verwaltet noch betreibt oder entwickelt. Etwaige Dienstleistungen des Stromnetzbetreibers für den Dritten, der die Tätigkeiten im Bereich Ladesäulen übernimmt, dürfen damit keinen Umfang einnehmen, der zu einer Verwaltung, zu einem Betrieb oder einer Entwicklung der Ladesäulen gemäß § 7c EnWG führt. Dies ist durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.

 

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