EuGH bestätigt die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft

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​veröffentlicht am 25. Juli 2024

 

Nach mehreren Jahren der Beurteilung der unionsrechtlichen Konformität der deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft in den finanzgerichtlichen Sphären wurde am 11.07.2024 unter der Rechtssache RS C-184/23 nun endlich Rechtsklarheit durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschaffen: Innenumsätze zwischen den Mitglieds-Gesellschaften eines umsatzsteuerlichen Organkreises unterliegen auch weiterhin nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) bzw. dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG).


Am 16.05.2024 wurde der Schlussantrag von Generalanwalt Rantos bekannt gegeben. Dieser teilte die bisherigen Zweifel des V. Sentas des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht, sondern spricht sich dafür aus, dass entgeltliche Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fallen. Dies solle selbst dann gelten, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Schlussantrag entspricht damit insoweit der bisherigen deutschen Auffassung.


In Deutschland sind bisher die Innenumsätze innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft als nicht durch die deutsche Umsatzsteuer erfasste Umsätze behandelt worden (vgl. hierzu den Umsatzsteueranwendungserlass A 15.2b Abs. 12 S. 1 sowie A 14.1 Abs. 4). Die Bestätigung des EuGH des bereits aktuell gültigen Rechts in Deutschland hat daher keine direkten Folgen für deutsche Organschaften und daher besteht kein Handlungsbedarf.


Mit dem aktuellen Urteil des EuGH wurde daher der rechtlichen Bewertung des Generalanwaltes Rantos zugestimmt. Den bisherigen Zweifeln des BFH, dass die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb des Organkreises gegen das Unionsrecht verstieße, wird nicht gefolgt.
Das Folgeurteil durch den BFH ist zwar noch ausständig, jedoch ist anzunehmen, dass der BFH der Rechtsauffassung des EuGH zustimmen wird.


Mit diesem Urteil hat der EuGH nun weiterhin Rechtsklarheit geschaffen und der bisherigen rechtlichen Odyssee ein jähes Ende gesetzt. Einer Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze innerhalb des Organkreises steht nicht entgegen, dass Umsätze bezogen werden, die (teilweise) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Dabei kann dahinstehen, ob nun eine Vorsteuerabzugsbeschränkung aufgrund von umsatzsteuerfreien Leistungen oder aufgrund einer hoheitlichen Tätigkeit besteht.

 

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