Bundesnetzagentur – Neuregelung Abschreibungsmodalitäten im Gasnetz

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veröffentlicht am 25. Juli 2024

 

Mit dem nunmehr vorliegenden Festlegungsentwurf zur KANU 2.0 werden die Abschreibungsmodalitäten für Gasnetzbetreiber erheblich flexibilisiert. Dadurch können Gasnetzbetreiber, die Refinanzierung ihrer Gasnetzanlagen bis 2045 (bzw. 2035) erreichen. Durch das Vorziehen von Abschreibungsvolumina soll eine möglichst ausgewogene Kundenbelastung erreicht werden. Die Umsetzung ist bereits für die Erlösobergrenze 2025 vorgesehen.


Neue Abschreibungsmöglichkeiten

Gasnetzbetreiber haben zukünftig eine Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Abschreibungsmodalitäten:

 

​Methode/Ansatz​Beschreibung
​Status quo​Die bestehenden Gas NEV-Nutzungsdauern werden unverändert fortgeführt
​Linear bis 2045 bzw. 2035​Die Nutzungsdauer bestimmt sich mit durch das Anschaffungsjahr und dem „Endjahr“ 2045 bzw. 2035:
„… 2045 (2035) minus t Jahre, wobei t das Jahr der erstmaligen Aktivierung ist.“
​Degressiv​Es wird eine degressive Abschreibung zwischen 8 bzw. 12 Prozent ermöglicht.


Für bestimmte Anlagegüter (z.B. Verwaltungsgebäude, Software) ist eine Wahlmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Methoden können für Anlagegüter differenziert festgelegt werden, sodass Netzbetreiber bis zu drei Abschreibungsmodalitäten umsetzen können. Durch die Vergabe von Sachanlagevermögens-IDs soll die Vorgehensweise transparent dokumentiert werden.
Der Festlegungsentwurf ist unter www.bundesnetzagentur.de/kanu veröffentlicht.


Kurzfristige Umsetzung ab 2025

Die Neuregelungen sollen bereits bei der Bildung der Netzentgelte 2025 zur Anwendung kommen. ,Um die Erlösobergrenze entsprechend anpassen zu können wird ein Transaktionselement eingeführt, um bestehende Festlegungen und neue Abschreibungsmöglichkeiten zu korrigieren.
Da wohl mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf weitgehend unverändert übernommen wird, sind Netzbetreiber gut beraten, die Neuregelungen in einem Szenario-Vergleich wirtschaftlich und strategisch zu bewerten. Die Wahl der Abschreibungsmodalität hat sowohl kurzfristige (ggf. starker Anstieg der Netzentgelte) als auch langfristige Auswirkungen (z.B. niedrigere Verzinsungsbasis), welche sorgfältig abgewogen werden müssen. So gilt es für die Bildung der Netzentgelte zum 15. Oktober 2024 eine fundierte Entscheidung in Abstimmung zur langfristigen Unternehmensstrategie zu treffen.


Weiteres Verfahren

Die Bundesnetzagentur stellt den Festlegungsentwurf zur Konsultation. Stellungnahmen können bis zum 7. August 2024 eingereicht werden.


Wir unterstützen Ihr Unternehmen gerne bei der Analyse und Bewertung der neuen Abschreibungsmodalitäten. Sprechen Sie uns an!

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