Weitere Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG sowie zukünftige Versagung des Vorsteuerabzugs für kommunale Badbetreiber?

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​​​​​veröffentlicht am 15. Mai 2024​


Vor kurzem ist ein inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 aufgetaucht, der Anlass zur Diskussion bietet. Zum einen steht eine erneute Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um weitere zwei Jahre im Raum. Zum anderen soll Art. 132 Abs. 1 lit. m) MWStSystRL in nationales Recht umgesetzt werden, sodass kommunalen Badbetreibern zukünftig der Vorsteuerabzug versagt werden könnte. Aus unserer Sicht sprechen gute Gründe zwar gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auf kommunale Badbetreiber. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage wird jedoch eine entsprechende Klarstellung der Finanzverwaltung erforderlich sein.

Vor kurzem ist ein inoffizieller Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 aufgetaucht, der Anlass zur Diskussion bietet. Eine offizielle Konsultation zu diesem Entwurf steht zwar noch aus. Aus dem Entwurf lassen sich jedoch bereits wichtige Details entnehmen, die vor allem für kommunale Unternehmen von Bedeutung sind.

Zunächst ist augenscheinlich eine weitere Verlängerung des Optionszeitraums für § 2b UStG um weitere zwei Jahre geplant. Eine weitere Verlängerung würde bedeuten, dass der Optionszeitraum erst zum 01.01.2027 enden würde, also 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Die Begründung für diesen Schritt liegt in den weiterhin offenen Anwendungsfragen zu § 2b UStG.

Es handelt sich jedoch derzeit noch um einen inoffiziellen Entwurf, sodass abzuwarten gilt, ob die Verlängerung auch Einzug in das finale Jahressteuergesetz 2024 erhalten wird. Besonders von Seiten der Privatwirtschaft wird Kritik an einer erneuten Verlängerung des Optionszeitraums laut. Diese Kritik ist auch nicht unbegründet. Denn während kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlichen Organisationsformen die Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG weiterhin um zwei Jahre hinauszögern können, erleiden die privaten Betreiber durch die Erhebung der Umsatzsteuer einen klaren Wettbewerbsnachteil. Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen.

Ein weiterer Punkt, der sich aus dem inoffiziellen Referentenentwurf ergibt, ist eine geplante Änderung des § 4 Nr. 22 UStG. Die geplante Änderung sieht eine Steuerbefreiung für die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, vor. Damit soll Art. 132 Abs. 1 lit. m) MWStSystRL in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 lit. m) MWStSystRL bereits geurteilt, dass diese Norm auch den Eintritt in Sport- und Freizeitbäder umfasst (Urteil vom 21.02.2013 - C-18/12). Sollte dies der Fall sein, würden die Umsätze kommunaler Bäder nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen, was wiederum den kommunalen Unternehmen den Vorsteuerabzug verwehren würde.

Allerdings ist zu beachten, dass der EuGH bei seiner damaligen Entscheidung nicht das Tatbestandsmerkmal „Einrichtung ohne Gewinnstreben” im Blick hatte. Mit neuerer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 10.12.2020 - C-488/18) hat dieser jedoch festgestellt, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. m) MWStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.

Da der deutsche Gesetzgeber an diese Auslegung gebunden ist, gehen wir derzeit davon aus, dass kommunale Badbetreiber von der geplanten Änderung des § 4 Nr. 22 UStG nicht betroffen sein werden. Denn in den meisten Gesellschaftsverträgen der kommunalen Bäder werden derartige Klauseln nicht enthalten sein. Eine mögliche Ausnahme könnten hier nur gemeinnützige Bädergesellschaften darstellen.

Die Diskussionen um den offengelegten (inoffiziellen) Referentenentwurf und die potenziellen Auswirkungen auf kommunale Unternehmen werden zweifellos in den nächsten Wochen noch intensiviert werden. Erst die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 wird Klarheit schaffen und eindeutige Handlungsoptionen liefern. 

Wir beraten und unterstützen Sie gern im Rahmen dieses Prozesses und hinsichtlich etwaiger notwendiger Maßnahmen.

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