Das neue EnEfG: Neue Energieeffizienz-Vorgaben verpflichten öffentliche Unternehmen

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​​veröffentlicht am 21. Februar 2024

 

Am 18. November 2023 ist das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) in Kraft getreten. Das EnEfG regelt in „überschaubaren“ 21 Paragrafen erstmals einen verbindlichen Rahmen für verpflichtende Energiesparmaßnahmen. Betroffen sind Unternehmen, öffentliche Stellen und Betreiber von Rechenzentren. Die Paragrafen-Dichte mag überschaubar sein – die Auswirkungen für öffentliche Unternehmen sind nicht zu unterschätzen. Wir geben Ihnen einen Überblick.

 

Öffentliche Unternehmen – Verpflichtete nach dem EnEfG „Unternehmensbegriff”

Das EnEfG verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre ab 2,5 GWh. Der Pflichtenkreis wird mit steigendem Gesamtenergieverbrauch erweitert. Hier sind die wesentlichen Aspekte:

 

  1. Unternehmen: Auch öffentliche bzw. kommunale Unternehmen sind verpflichtet – soweit sie keine öffentlichen Stellen sind. Es kommt nicht auf einen bestimmten Unternehmensstatus an, sondern lediglich auf den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch im Jahr.
  2. Gesamtendenergieverbrauch: Umfasst sämtliche Energieverbräuche über alle Sektoren – bspw. Strom, Wärme, Kälte, Kraftstoffe (Dienst-PKW) – im Durchschnitt der vorangegangenen drei Kalenderjahre. Einbezogen werden sämtliche Filialen, Betriebsstätten, Immobilien und Prozesse. Der Gesamtendenergieverbrauch ist jährlich zum 01. Januar neu zu bestimmen.
  3. Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme: Jährliche Meldepflicht bis 31. März an die neue Plattform für Abwärme für mehr Energieeffizienz. Im Jahr 2024 hätte die erste Meldung am 01. Januar 2024 erfolgen sollen – das BMWK verlängert die Frist um 6 Monate.
  4. Einrichtung Energie- und Umweltmanagementsysteme: Alle Unternehmen ab 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt pro Jahr müssen EMS bzw. UMS bis zum 18. Juli 2025 eingerichtet haben oder innerhalb von 20 Monaten ab Erreichen des 7,5 GWh-Status.
  5. Erstellung, Veröffentlichung und Zertifizierung von Umsetzungsplänen: Für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen (DIN EN 17463) und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung.

 

Öffentliche Unternehmen – Verpflichtete nach dem EnEfG als „Öffentliche Stelle“

Das EnEfG legt bestimmte Pflichten für öffentliche Stellen fest, um die Energieeffizienz zu steigern.

 

  1. Öffentliche Stellen: Sind zusammengefasst sämtliche öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen. Grundsätzlich nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen.

    Achtung: Wenn Ihre Einheit mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert wird, zählt die Einheit als öffentliche Stelle und muss die entsprechenden EnEfG-Pflichten erfüllen.
  2. Jährliche Einsparungen: Öffentliche Stellen mit einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 GWh müssen bis zum Jahr 2045 jährliche Endenergieeinsparungen von 2 % erzielen.
  3. Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem: bis zum 30. Juni 2026.

 

Rechenzentren – Effizienzpflichten betreffen und Betreiber und Projektentwickler

Das EnEfG verpflichtet Rechenzentren mit einer nicht-redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW. Hier sind einige der wichtigsten Pflichten:

 

  1. Einhaltung eines PUE (Power Usage Effectiveness): Rechenzentren dürfen abhängig von ihrem Betriebsbeginn einen bestimmten Wert der Energieverbrauchseffektivität (PUE) nicht überschreiten. Der PUE-Wert beschreibt den Energiewirkungsgrad der technischen Infrastruktur. Das Gesetz sieht eine zeitliche Staffelung vor, abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Rechenzentrums.
  2. Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen: Bis zum 1. Juli 2025 Energie- oder Umweltmanagementsysteme. Ausnahme: Das Rechenzentrum geht planmäßig vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb.
  3. Abwärmenutzung und -vermeidung:

a. Abwärmenutzung: Maßnahmen ergreifen, um die bei der Kühlung entstehende Abwärme sinnvoll zu nutzen. Dies kann durch Wärmerückgewinnungssysteme erfolgen, die die Abwärme zum Heizen von Gebäuden oder zur Warmwasserbereitung verwenden.

b. Wiederverwendung von Energie: Der Anteil der wiederverwendeten Energie muss – Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme – zwischen 10 und 20 Prozent liegen (DIN EN 50600-4-6).

c. Alternative Pflichterfüllung: Durch Veräußerung der anfallenden Abwärme an ein Wärmenetz. Bspw. Vereinbarung zwischen einer Gemeinde/Wärmenetz-Betreiber und dem Rechenzentrum zur Abwärmenutzung – Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes erklärt konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines oder mehrerer Wärmenetze, womit die Anforderungen zur Abwärmenutzung (10-20 %) innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden könne.

d. Dokumentation und Meldung: Dokumentation der Abwärme und Reporting-Pflicht im neuen Energieeffizienzregister für Rechenzentren jährlich bis zum 31. März.

 

Sie wollen sich einen Überblick verschaffen – ist Ihr Unternehmen nach dem EnEfG verpflichtet? Welche Fristen müssen Sie beachten? Wir unterstützen Sie bei den ersten Schritten durch unseren Quick-Check EnEfG. Sprechen Sie uns gerne an.

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