Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zum 01. Januar 2024

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veröffentlicht am 24. Januar 2024

Das Gesetz für die Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 01. Januar 2024 gemeinsam mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten.

Das Gesetz hat zum Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung des Wärmesektors auf eine Wärmegewinnung aus unvermeidbarer Abwärme und erneuerbaren Energien zu leisten. So soll bis zum Zieljahr 2045 die vollständige Klimaneutralität der Wärmenetze hergestellt werden. Zu diesem Zweck zeichnet der Gesetzgeber im WPG einen kosteneffizienten, bezahlbaren, nachhaltigen und resilienten Weg zu einer umfassenden treibhausgasneutralen Wärmeversorgung vor. Ergänzend sollen bundesweite Energieersparnisse gefördert und der Gesamtwärmebedarf reduziert werden.

Kommunale Wärmeplanung

Die Bundesländer sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden. Konkret bedeutet dieses, dass Wärmepläne für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 01. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 und für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 01. Januar 2024 100.000 oder weniger Einwohner gemeldet waren, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 zu erstellen sind. Ergänzend besteht für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, je nach Landesrecht, auch die Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 22 WPG.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden die Landesregierungen ermächtigt, die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans durch Rechtsverordnung auf Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet zu übertragen und sie damit als planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen, § 33 Abs. 1 S. 1 WPG. Ergänzend steht es den Landesregierungen gem. § 1 S. 2 WPG frei, auch ein früheres Zieljahr für die Umsetzung er kommunalen Wärmeplanung auf Landesebene festzulegen. Der Ablauf der kommunalen Wärmeplanung bestimmt sich nach § 13 WPG. Zu nennen sind insbesondere die Potenzialanalyse, Bestandsanalyse und die konkrete Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios.

Anforderungen an die Betreiber von Wärmenetzen

Normadressaten des WPG sind neben den Ländern und Kommunen auch die Betreiber von Wärmenetzen. Neben den Verpflichtungen zum Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz (vgl. §§ 29, 30 WPG) ist jeder Betreiber eines Wärmenetzes, welches nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Insgesamt ist mit Inkrafttreten des WPG damit neben den Kommunen auch der rechtliche und politische Druck auf die Wärmeversorger erheblich gestiegen.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Kommunen und Wärmeversorgungsunternehmen durch das Wärmeplanungsgesetz vor der größten Herausforderung seit den 1970er Jahren stehen.

In der Praxis zeigt sich, dass für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung, sowie der Transformationspläne und Machbarkeitsstudien die Einbindung von externer Fachexpertise einerseits aus Ressourcengründen, als auch aufgrund des dort vorhandenen spezifischen Know-hows in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich notwendig ist. In den kommenden Jahren wird der Bedarf in diesem Dienstleistungssektor um ein Vielfaches ansteigen.

Fazit

Trotz der noch abzuwartenden Umsetzung des WPG auf Länderebene besteht aufgrund der engen zeitlichen Umsetzungsvorgaben bereits jetzt ein Vorbereitungs- und Planungsbedarf auf kommunaler Ebene. Dies trifft umso mehr Wärmenetzbetreiber aufgrund der umfassend geregelten Handlungspflichten in den §§ 29 ff. WPG.

Darüber hinaus stehen nach Ankündigung der Bundesregierung in Kürze die Fördermittel aus dem BEG und BEW (wieder) zur Verfügung. Wie lange die beschlossenen Summen reichen, ist allerdings umstritten. Hier gilt das Windhundprinzip, mit den Maßnahmen sollte erst nach Erhalt des Förderbescheids begonnen werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie sowohl rechtlich als auch operativ bei der Umsetzung von Transformationsplänen nach BEW und der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen sowie bei der Beantragung und dem Management von Fördermitteln.


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