Umsatzsteuerliche Behandlung des KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten Strom

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veröffentlicht am 19. April 2023, zuletzt aktualisiert am 27. April 2023

 

Es war längere Zeit strittig, ob auch der KWK-Zuschlag, der auf den Teil des selbst erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms entfällt, einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründet. Die Finanzverwaltung hat dies unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von PV- und KWK-Anlagen vom 14. September 2014 bejaht. Dieser Auffassung ist nunmehr aber der BFH zu Recht entgegengetreten, Az. XI R 1/21. Nach zutreffender Ansicht des BFH fehlt es im Hinblick, auf den für den selbst erzeugten und dezentral verbrauchten Strom gezahlten KWK-Zuschlag an einem Leistungsaustausch, sodass die Zahlung dieses KWK-Zuschlags nicht umsatzsteuerbar ist.

 


Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuerbarkeit entfällt dabei gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG nicht dadurch, dass der entsprechende Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt.


Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird hierbei für umsatzsteuerliche Zwecke eine Lieferung von selbst erzeugtem und dezentral verbrauchtem Strom fingiert. Das BMF geht hierbei in seinem Schreiben vom 14. September 2014 davon aus, dass der selbst erzeugte Strom zunächst in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und aus diesem anschließend für Zwecke des Selbstverbrauchs wieder bezogen wird.


Dieser Lieferfiktion tritt der BFH nunmehr jedoch unter Bezug auf die Mehrwertsteuersystemrichtline entgegen (Az. XI R 18/21).


Der umsatzsteuerliche Begriff der Lieferung geht zwar weiter als die bloße Verschaffung von Eigentum an einer Sache. Jedoch geht der umsatzsteuerliche Begriff der Leistung dabei nicht so weit, dass auch ein zu zahlender Zuschlag für nicht eingespeisten und dezentral verbrauchten Strom erfasst wird. Der BFH sieht hierbei in § 4 Abs. 3a KWKG keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG, wonach eine Lieferfiktion unterstellt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags traf den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden war (§ 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG). Der Anlagenbetreiber erhielt somit für den nicht eingespeisten Strom lediglich eine finanzielle Förderung, die der Stromnetzbetreiber zu zahlen hatte, der wiederum die Kosten des Zuschlags auf die Letztverbraucher umlegte. Gleiches gelte insoweit auch für die Regelung des § 8 EEG, sodass es hier in diesen Fällen an einer Lieferung fehlt. Der BFH weist auch zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Zahlung des KWK-Zuschlags für selbst erzeugten und dezentral verbrauchten Strom auch nicht um eine sonstige Leistung iSd § 3 Abs. 9 UStG handelt, da der Netzbetreiber diesbezüglich keinen verbrauchsfähigen Vorteil erlangt. Insofern führt die Zahlung des KWK-Zuschlags für selbst erzeugten und dezentral verbrauchten zu keinem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Es handelt sich somit um eine nicht umsatzsteuerbare Zahlung.​

 

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