Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

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​veröffentlicht am 08. März 2023

 

Mit Schreiben vom 27.02.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zum umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz (0% USt) bei Photovoltaikanlagen erlassen. In diesem Schreiben stellt das BMF die diversen Fragen zu diesem Nullsteuersatz aus Sicht der Finanzverwaltung klar.

 

Mit Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Dieser neu eingeführte § 12 Abs. 3 UStG ordnet an, dass die Steuer für die Lieferung von Solarmodulen sowie weiterer wesentlichen Komponenten (wie zum Beispiel Batteriespeicher) auf 0 Prozent USt reduziert wird.

 

In dem Schreiben vom 27.02.2023 stellt das BMF unter anderem klar, wie unentgeltliche Wertabgaben bei PV-Anlagen zu künftig zu behandeln sind. Ab dem Jahr 2023 ist im Hinblick auf die unentgeltliche Wertabgabe zu differenzieren, ob beim Erwerb der PV-Anlage eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestand (Abschnitt 3.2 Abs. 3 Nr. 1 UStAE) oder ob die Anlage zum Zeitpunkt des Nullsteuersatzes (ab 01.01.2023) erworben wurde.

 

Der Nullsteuersatz gilt für den Erwerb von Solarmodulen sowie wesentlicher Komponenten. Eine Definition bzw. detaillierte Ausführungen dazu werden nun in Abschnitt 12.18. Abs. 1 Satz 4 ff. i.V.m. Abschnitt 12.18. Abs. 8 bis 10 UStAE gemacht.

 

Weiterhin wird auch klargestellt, wann eine Vermietung, Leasing oder auch Mietkauf einer PV-Anlage eine „sonstige Leistung“ ist, und somit nicht dem Nullsteuersatz unterliegt oder eine Lieferung darstellt (Anwendung des Nullsteuersatzes). Hierbei werden die grundsätzlich geltenden Regelungen der sog. Leasingerlasse zur Anwendung gebracht.

 

Der Nullsteuersatz erfasst hingegen gem. Abschnitt 12.18. Abs. 2 S.1 UStAE ausschließlich Lieferungen an Betreiber von Photovoltaikanlagen. Vorausgehende Lieferungen (u.a. an Zwischenhändlern, etc.) werden vom Nullsteuersatz nicht erfasst und unterliegen dem geltenden Regelsteuersatz.

In dem BMF-Schreiben finden sich auch diverse Ausführungen zum Thema Belegenheitsvoraussetzungen (Abschnitt 12.18. Abs. 3 UStAE) sowie zur Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG.

 

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