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veröffentlicht am 23. November 2021
Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (der sog. Kommunalrabatt) dürfen nur auf das Entgelt für den Netzzugang (d.h. Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis), aber nicht auf weitere Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts ist der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 29.09.2021 festgestellt. Damit sind die bisher streitigen Fragen, welche Bestandteile des Netzentgelts rabattiert werden können und wie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu ermitteln ist, zumindest vorläufig geklärt. Das OLG Düsseldorf hat jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass das letzte Wort zu diesen Fragen der Bundesgerichtshof haben wird.
Netzbetreiber sind allerdings gut beraten, ihre Konzessionsverträge und ihre „Rechnungspraxis” dahingehend zu überprüfen, ob diese den Vorgaben des OLG Düsseldorf entsprechen, vor allem weil im Rahmen des Regulierungskontos nach Auffassung des OLG Düsseldorf lediglich der Rabatt für das Entgelt für den Netzzugang erfasst werden darf.
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Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.
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Jürgen Dobler
Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater