Update zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen (E-Charging)

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veröffentlicht am 27. Oktober 2021


Der Mehrwertsteuerausschuss der EU Kommission hat sich nunmehr endlich auf Drängen der französischen Regierung mit der Frage des sogenannten E-Charging befasst. Im Ergebnis kommt der Mehrwertsteuerausschuss dabei zum Ergebnis, dass der Ladeinfrastrukturbetreiber im Regelfall an den Mobilitätsbetreiber liefert und dieser dann an den Endkunden. Da der Mehrwertsteuerausschuss hierbei von Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne ausgeht, ist im Regelfall keine sonstige Leistung und eine damit ggf. mögliche Umsatzsteuerbefreiung vom Tisch. Gleichwohl bleiben noch weitere zahlreiche Probleme unbeantwortet.

Auf Anfrage der französischen Regierung hat sich der Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission erneut mit den umsatzsteuerlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Ladeinfrastruktur auseinander gesetzt. Jedoch wurden auch hier viele praxisrelevante Fragen nicht geklärt, so dass in vielen Anwendungsbereichen (wie beispielsweise bei Tankkarten oder bei der kostenlosen Abgabe von Strom im Einzelhandel) weiterhin Rechtsunsicherheiten bestehen.

Hintergrund ist die umstrittene umsatzsteuerliche Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen. Dies lässt sich zum einen auf die unterschiedlich zu erbringenden Leistungen und zum anderen auf die Vielzahl von involvierten Parteien zurückführen.

 

Vereinfacht kann der Ladevorgang wie folgt skizziert werden

In einem ersten Schritt versorgt der Elektrizitätsversorger eine Ladestation mit Strom.
Der Ladestationsbetreiber, auch Charge Point Operator (kurz „CPO”) genannt, bietet neben der eigentlichen Ladeleistung regelmäßig noch weitere Leistungen, wie bspw. eine Onlinereservierung oder Ähnliches an, hält Informationen über freie Terminals und deren Standort bereit und stellt einen Parkplatz zur Verfügung. Der Mobilitätsbetreiber, oder auch E-Mobility Provider (kurz „EMP”) genannt, handelt gegenüber seinen Kunden im eigenen Namen und leitet die vom CPO empfangenen Leistungsbestandteile auf Grundlage einer mit dem Endkunden geschlossenen Vereinbarung an diesen weiter. Der Endkunde betankt das Elektrofahrzeug an der Ladestation mit Strom.

 

Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses

Zunächst verwies die Europäische Kommission auf ihre Stellungnahme vom 13.05.2019 in der sie sich bereits zur umsatzsteuerlichen Behandlung des E-Chargings geäußert hat. Hieraus ergab sich, dass die Leistung des CPO eine Stromlieferung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 MwStSystRL darstellt. Die vom EMP ausgeführten Leistungen wurden bisher allerdings nicht umsatzsteuerlich gewürdigt.

Nach Auffassung des Mehrwertsteuerausschusses liefert der CPO bei einem typischen Ladevorgang von Elektrofahrzeugen (und sofern sich dies aus den Verträgen ergibt) zunächst Strom an den EMP, welcher anschließend den Strom an den Endkunden liefert. Um gleichwohl für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, plant der Mehrwertsteuerausschuss deshalb eine Ausarbeitung entsprechender Leitlinien, die die vom EMP ausgeführte Leistung genauer betrachten sollen. Wann diese Ausarbeitung erfolgt ist jedoch offen.

Zusätzlich hat der Mehrsteuerausschuss weitere praktische Probleme bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des E-Chargings diskutiert (bspw. wenn die Ladevorgänge in mehreren Mitgliedstaaten erfolgen). Als mögliche Lösung gilt es, das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) auf die Umsätze im B2C-Bereich auszuweiten und im B2B-Bereich das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Ebenfalls thematisiert wurden die möglichen Auswirkungen der Tankkartenfälle für das E-Charging. Eine einheitliche Auslegung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, hat höchste Priorität.

 

Praxisauswirkungen

Der Mehrwertsteuerausschuss stellt nun klar, dass neben der vom CPO erbrachten Leistung auch die vom EMP erbrachte Leistung grundsätzlich eine Stromlieferung an den Endkunden darstellt. Eine Ausnahme hiervon könnte jedoch vorliegen, wenn sich aus dem Vertrag eine Stromlieferung des CPO an den Endkunden ergibt. In diesen Fällen würde vieles dafür sprechen, dass der EMP lediglich eine Dienstleistung erbringt.

Sofern am Ladevorgang neben dem CPO mindestens ein EMP beteiligt ist, erhöht sich die umsatzsteuerliche Komplexität. In diesem Zusammenhang ist daher zunächst zu klären, wer die Stromlieferung an den Kunden ausführt, denn dies ist Grundlage für den Ort der Leistung, die zutreffende Rechnungsstellung sowie die Registrierungspflichten für CPO und EMP.

Nachdem der Gesetzgeber den Einzelhandel dazu verpflichtet bis Ende 2024 Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zu errichten, wird sich der Einzelhandel zunehmend mit diesen Fragestellungen befassen müssen.​

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