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veröffentlicht am 17. August 2021
Wie bereits berichtet sieht die Novellierung der ARegV vom 25.06.2021 vor, dass der sogenannte Sockeleffekt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn auch mit Abstrichen, für die Dauer der vierten Regulierungsperiode verlängert wird. Die Antragstellungen haben zum 30.06.2022 (Gasverteilernetz) bzw. 30.06.2023 (Stromverteilernetz) zu erfolgen. Obgleich noch etwas Zeit ist, bevor die Anträge zu stellen sind, sollten Netzbetreiber bereits jetzt prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dies schafft vor allem für die anstehende Wirtschaftsplanung eine höhere Prognosesicherheit.
§ 34a ARegV fordert den Nachweis einer besonderen Härte. Diese ist gegeben, wenn die Investitionshöhe der Jahre 2009 bis 2016 zumindest in einem Jahr größer war, als 4 Prozent des Bruttoanlagevermögens. Die Bewertung des Bruttoanlagevermögens wird unter Verwendung der Indexreihen nach § 6a Gas/StromNEV bestimmt. Das Bruttoanlagevermögen umfasst hierbei den gesamten noch in Betrieb befindlichen Bestand.
Die Erlösobergrenze kann positiv beeinflusst werden. Allerdings nicht mehr in dem Umfang der dritten Regulierungsperiode. Nunmehr gilt, dass im ersten Jahr der Regulierungsperiode bereits 20 Prozent der Differenz zwischen Kapitalkostenabzug mit und ohne bisheriger Verschonungsregelung abgeschmolzen werden. Die Abschmelzung setzt sich stufenweise fort; im letzten Jahr beträgt die Reduzierung 100 Prozent. Die Anpassungsbeträge werden durch die Regulierungsbehörde vor Beginn der vierten Regulierungsperiode bestimmt.
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Jürgen Dobler
Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater
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Christoph Spier
Diplom-Volkswirt
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