StromGVV/GasGVV: Änderungen der Sperrungsanforderungen für die Strom- und Gasgrundversorgung stehen bevor

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​veröffentlicht am 6. Juli 2021


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.06.2021 der Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zugestimmt, hat hierbei allerdings Verschärfungen u.a. hinsichtlich der Voraussetzungen, die für eine Unterbrechung der Versorgung erfüllt sein müssen, aufgenommen.
 
So wird der Verhältnismäßigkeitsmaßstab für die Zulässigkeit der Versorgungsunterbrechung jetzt durch Regelbeispiele konkretisiert. Eine Versorgungsunterbrechung ist ausdrücklich nicht mehr möglich, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben der Kunden zu besorgen ist. Der Bundesrat hat dies noch ergänzt, sodass auch bei der Betroffenheit von „grundlegenden Belangen von Minderjährigen, Pflegebedürftigen oder schwerkranken Personen” eine Sperrung nun ausdrücklich unverhältnismäßig ist.

Was „grundlegende Belange” sind, dürfte dabei zukünftig der Gegenstand rechtlicher Diskussion werden. So spricht der Bundesrat in der Begründung seines Änderungsvorschlags davon, dass Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Homeschooling in Pandemiezeiten jederzeit möglich sein muss. Eine Stromsperre in Haushalten mit schulpflichtigen Kindern sollte in Lockdownzeiten insofern ausscheiden. Allerdings sind vom Wortlaut nur minderjährige Schülerinnen und Schüler erfasst, sodass hier z.B. die Diskussion aufgeworfen wird, ob die Stromsperrung bei einer Studenten-WG ebenfalls unverhältnismäßig ist, wenn die Teilnahme an virtuellen Vorlesungen nicht mehr möglich ist.

Der Grundversorger muss den Kunden über die Möglichkeit informieren, Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung in Textform vortragen zu können.

Wegen Zahlungsverzug darf u.a. nur noch gesperrt werden, wenn sich der Kunde mit mindestens dem Doppelten der auf den laufenden Monat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, wenn keine Abschlags- oder Vorauszahlung vereinbart ist, mit mindestens 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung in Verzug befindet.

Den Grundversorger treffen neue Informationspflichten im Rahmen der Sperrandrohung u.a. zu Hilfsangeboten, die in Textform erteilt werden müssen und für den Kunden keine Mehrkosten verursachen dürfen.

Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden bereits 8 Werktage im Voraus statt zuvor drei Werktagen angekündigt werden.

Daneben hat der Grundversorger mit der Sperrandrohung in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Diese muss eine zinsfreie Ratenzahlung und die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis vorsehen. Es muss u.a. klar und verständlich und in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie auf die voraussichtlichen Kosten der Sperrung und der Wiederherstellung der Versorgung hingewiesen werden.

Wird in Sonderkundenverträgen auf den § 19 StromGVV/GasGVV verwiesen, sollten entsprechende Verweise ggf. angepasst werden.

 

Besuchen Sie auch unser Webinar Novellierung von ARegV und Strom/GasNEV” am 9. Juli 2021!
 


Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu den neuen Voraussetzungen der Versorgungsunterbrechung sowie die Erstellung von Muster-Schreiben zur Verfügung!

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