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veröffentlicht am 11. Mai 2021
Die Beschlusskammer 8 hat am 21. April diesen Jahres die aktuellen Erhebungsbögen zum Antrag für das Regulierungskonto und den Kapitalkostenaufschlag sowie eine Neufassung des Hinweispapiers veröffentlicht.
Mit Frist zum 30. Juni eines jeweiligen Jahres sind Netzbetreiber verpflichtet bzw. berechtigt, einen Auftrag auf Auflösung des Regulierungskontosaldos gemäß §§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a, 5 ARegV bzw. einen Antrag zum Kapitalkostenaufschlag nach §§ 4 Abs. 3 i.V.m. 10a ARegV zu stellen.
Hierfür hat die Beschlusskammer 8 – zuständig für die Regulierung der Stromnetze – am 21. April aktualisierte Erhebungsbögen sowie eine Neufassung des Hinweispapiers zum Antrag für den Kapitalkostenaufschlag veröffentlicht.
Die Neufassung gibt erstmals auch Hinweise, wie die Übernahme von Straßenbeleuchtungsnetzen und der Erwerb von gebrauchten Anlagengütern einheitlich berücksichtigt werden können.
Netzkomponenten der Straßenbeleuchtung, wie Kabel, Freileitungen und Kabelverteilerschränke stellen, anders als Leuchtmittel oder Masten, betriebsnotwendige Anlagengüter dar und können dem Grunde nach berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Antrags zum Kapitalkostenaufschlag ist dabei folgendes zu berücksichtigen:
Bisher war der Ansatz gebrauchter Wirtschaftsgüter, die nicht im Basisjahr erworben wurden, im Kapitalkostenaufschlag und Regulierungskonto erst im darauffolgenden Basisjahr möglich. Diese „Regelungslücke” wurde nun von der Bundesnetzagentur aufgegriffen und klargestellt.
Zukünftig können Netzbetreiber gebrauchte Wirtschaftsgüter zu kalkulatorischen Restwerten im Antrag auf Kapitalkostenaufschlag angeben und diese mit betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abschreiben. Somit können im Verlauf einer Regulierungsperiode übergehende Wirtschaftsgüter, für die kein Erlösobergrenzen-Übertrag erfolgt, ebenfalls ohne Zeitversatz in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf den Antrag zum Regulierungskontosaldo ergeben sich im Vergleich zu den Vorjahren keine wesentlichen Änderungen. Netzbetreiber – auch solche, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen – sollten allerdings darauf achten, von der Übergangsregelung nach § 34 Abs. 15 ARegV Gebrauch zu machen. So können alle im Zusammenhang mit der Umstellung auf Redispatch 2.0 entfallenden Kosten im Tabellenblatt „E10. Sonstiges” geltend gemacht werden, wodurch diese über die Auflösung des Regulierungskontos in den folgenden Jahren über die Netzentgelte finanziert werden können.
Sofern Sie im Hinblick auf die Antragsstellung zum Regulierungskonto oder Kapitalkostenaufschlag Unterstützung benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
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Lea Greiten
M.Sc. Betriebswirtschaft
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Tobias Boß
M.Sc. Volkswirtschaft
Associate Partner