Endlich Klarheit bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Verlegens von Hauswasseranschlüssen durch das BMF

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​veröffentlicht am 16. Februar 2021; zuletzt aktualisiert am 22. Juni 2021

 

 

Update vom 22.6.2021:


Ende des ermäßigten Steuersatzes auf Wasserhausanschlüsse durch Mehrsparten-Hausanschlüsse?

Zu erhöhtem Klärungsbedarf hat der zunächst unscheinbare Passus im BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 geführt, dass insbesondere Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses dienen, nicht von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent Umsatzsteuer (USt) umfasst sind. Das BMF führte im Schriftverkehr im Mai 2021 dazu weiter aus, dass das Legen des Hauswasseranschlusses nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung „Mehrfachanschluss” bildet, sondern die nicht begünstigten Leistungsbestandteile in Form von Anschlüssen für Strom, Telekommunikation und Gas überwiegen. Daher unterliegt die Gesamtleistung „Verlegung des Mehrspartenanschlusses” als einheitliche komplexe Leistung dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 Prozent USt.

Dies bedeutet, dass die entsprechende Erstellung und Abrechnung von mehreren Hausanschlüssen im Rahmen eines heute üblichen Mehrspartenhausanschlusses durch ein Versorgungsunternehmen dazu führt, dass einheitlich – auch für den Anteil Wasser – eine Abrechnung der Leistung „Mehrfachanschluss” mit 19 Prozent  gegenüber dem Endkunden erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn für jede Versorgungs-Sparte eine separate Rechnung gestellt wird.

Lediglich in den Fällen, in denen ein reines Wasserversorgungs-Unternehmen den Hausanschluss legt oder legen lässt und abrechnet, ist eine Abrechnung der Leistung „Wasserhausanschluss” an den Endkunden mit 7 Prozent USt noch zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein anderes Versorgungsunternehmen an den gleichen Endkunden die Anschlüsse für Strom, Telekommunikation und Gas als Mehrfachanschluss mit 19 Prozent USt berechnet.

Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, wer umsatzsteuerrechtlich als (einheitlich) leistender Unternehmer auftritt.

Für die Baukostenzuschüsse im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Wasserhausanschlusses gilt diese Differenzierung nicht. Diese sind mit 7 Prozent USt in Rechnung zu stellen.

 

 

Artikel vom 16. Februar 2021:

 

Durch das BMF Schreiben vom 04. Februar 2021 erkennt die Finanzverwaltung nunmehr endlich die BFH Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verlegens von Hauswasseranschlüssen an. Das BMF nimmt den ermäßigten Steuersatz darüber hinaus auch dann an, wenn es sich um Reparatur- oder Wartungsleistungen des betreffenden Wasserhausanschlusses handelt. Insofern besteht nunmehr auch endlich Klarheit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Hauswasseranschluss.


Mit Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17, hat der BFH entschieden, dass das Verlegen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Der von Seiten der Finanzverwaltung geforderte Personenidentität hat der BFH somit eine Absage erteilt und damit für Klarheit gesorgt. Dachte man zumindest.

Das BMF hat die Entscheidung des BFH jedoch nicht im Bundesteuerblatt veröffentlicht, so dass von Seiten der Finanzverwaltung weiterhin das Merkmal der Personenidentität gefordert wurde um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sicherzustellen. Das BMF hat sich jedoch nunmehr – auch nach Druck der Verbände – dazu entschlossen die BFH Rechtsprechung anzuerkennen und auch entsprechend umzusetzen. Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 04. Februar 2021 seine bisherige Sichtweise aufgegeben und wendet nun einheitlich den ermäßigten Steuersatz in Bezug auf das Verlegen von Hauswasseranschlüssen an.

Das BMF geht dabei aber auch gleich einen Schritt weiter und sieht auch in Reparatur- und Wartungsleistungen des Hauswasseranschlusses eine ermäßigte Leistung. Dies ist insofern auch nur folgerichtig und erspart den betroffenen Unternehmern damit den Rechtsweg. In Anbetracht der Deutlichkeit der Entscheidung des BFH wäre im Hinblick auf solche Leistungen auch mit keiner anderen Ansicht zu rechnen gewesen.

Insofern besteht nunmehr endlich Klarheit in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen rund um den Hauswasseranschluss.

 

 

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