EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie: Ergebnisse des Trilogverfahren kurz zusammengefasst

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Mit den Ergebnissen  der sog. „Trilog-Verhandlungen” zur europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Novelle einen entscheidenden Schritt weiter gekommen. Sie legen den Grundstein für die Entwicklung der europäischen EE-Märkte bis 2030.

 

Die Einigung zur europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie gibt die Ziele bis 2030 vor, sowie auch die für die jeweilige Nation relevante Geschwindigkeit des Ausbaus. Aufgrund des Bezuges auf die Primärenenergie wird somit der Elektrifizierung und der Einsatz von EE im Wärmebereich eine große Bedeutung zukommen


An dieser Stelle sollen die wichtigsten Punkte der Richtlinie kurz angeführt und diskutiert werden:

  1. EU – weites Ausbauziel: 32 Prozent im Jahr 2030
    Ein klarer Kompromiss zwischen den zunächst geforderten 35 Prozent und den von Herrn Bundeswirtschaftsminister Altmeier eingebrachten moderaten 30 Prozent. Ansicht des immer noch massiven Einsatzes von fossilen Energien (europaweit) im Wärmesektor und teilweise auch im Stromsektor (Polen), ist das Ziel wohl ein klassischer Kompromiss, der allerdings den technischen Möglichkeiten und klimapolitischen Erfordernissen nicht gerecht wird. Immerhin erfolgt 2023 eine Überprüfung und so könnten diese somit bereits in fünf Jahren noch angehoben werden. Sollte 2023 auch deutlich werden, dass die Ziele nicht erreicht werden, haben sich die Kommission und Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Erneuerbare Energien – Gemeinschaften
    Das Konzept, dass sich Bürgerenergiegesellschaften gründen um vor Ort, bzw. regional Projekte zu realisieren ist bekannt, aber ist in Deutschland in den letzten Jahren in den Hintergrund getreten. Es werden in der Richtlinie „Erneuerbare Energien – Gemeinschaften” als Akteure am Energiemarkt anerkannt und sollen auch gefördert werden. Somit darf grundsätzlich jeder EU-Bürger – alleine oder im Rahmen einer Gemeinschaft – sich selbst mit produziertem Ökostrom versorgen, ohne dabei durch unverhältnismäßig hohe Abgaben oder diskriminierende Bedingungen eingeschränkt zu werden. Dies wird der Idee des „Prosumenten” gerecht, denn somit darf man selbst produzierte Energie nicht nur verbrauchen, sondern auch speichern und weiterverkaufen („mindestens zum Marktpreis”). Dies stärkt grundsätzlich die Position der Bürgerenergiegesellschaften – denn es sollen von den Mitgliedsstaaten Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass diese nicht von Konzernen kontrolliert oder übernommen werden können.
  3. Eigenverbrauch – entgeltbefreit
    Der Eigenverbrauch von selbst erzeugter Energie soll zudem ab 2026 von Gebühren und Entgelten befreit werden, insofern die Solaranlage kleiner als 25 kWp ist. Dies ist natürlich ein wichtiges Signal für die Integration von PV als dezentrale Energieversorgung, obgleich die 25 KWp leider für den Mittelstand nicht wirklich ausreichen dürften. In Deutschland wird somit die Bagatellgrenze angehoben werden müssen, man wird sehen, wann die Bundesregierung dies umsetzen wird. Es geht in der Richtlinie allerdings noch um mehr: man sieht eine Bestärkung der Prosumentenrechte, was einfach den technischen Möglichkeiten und der notwendigen dezentralen Energiewende eine Grundlage gibt. Es ist vorgesehen, dass Mitgliedsländer, die Prosumenten dennoch mit Entgelten belegen wollen, zuvor belegen müssen, dass eine Entgeltbefreiung dieser Gruppe negative Folgen für das Gesamtsystem haben würde. Auch ein Peer-to-Peer-Stromhandel zwischen einzelnen Bürgern soll nach bisherigem Informationsstand ohne bürokratische und finanzielle Hürden auf Grundlage des aktuellen Entwurfes möglich werden.
  4. Herkunftsnachweise
    Die Neuordnung des Systems der Herkunftsnachweise, mit denen die grüne Qualität von Ökostromprodukten belegt wird, ist ein weitere Punkt der Richtlinie. Umstritten war hier die Frage, ob und wie man das System der Herkunftsnachweise in der gesamten EU auf staatlich geförderte Strommengen ausweiten soll. Bisher ist dies nur in einigen Ländern der Fall. In Deutschland hingegen erhalten nur ungeförderte Ökostromanlagen, die keine EEG-Vergütung bekommen, diese Zertifikate. Der in der Nacht ausgehandelte Kompromiss zum betreffenden Artikel 19 der Richtlinie sieht nun vor, dass Herkunftsnachweise grundsätzlich für den gesamten Ökostromsektor eingeführt werden sollen – also auch für geförderte Mengen. Diese Nachweise sollen allerdings nicht – wie ursprünglich von der Kommission vorgesehen – per Auktion an Dritte versteigert werden. Zudem können laut Kompromisspapier die Mitgliedsstaaten frei entscheiden, ob sie Herkunftsnachweise auch für solche Energiemengen erlauben, die bereits eine finanzielle Förderung etwa über das EEG erhalten. Konsequent wäre natürlich gewesen, Zertifikate nur für ungeförderten Strom auszugeben – zu groß ist das Risiko, dass bei Einbezug von geförderten Strommengen die Anzahl der Zertifikate in Höhe schießt und der Zertifikatspreis somit abstürzt. Dies würde wiederum den Weg für „Greenwashing” von Graustrom ermöglichen.

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