E-Bilanz bei kommunalen Betrieben gewerblicher Art

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Sofern für die Betriebe gewerblicher Art (BgA) eigenständige Jahresabschlüsse erstellt werden, ist für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, verpflichtend eine E-Bilanz zu erstellen. Für die BgA, bei denen keine Buchführungspflicht vorliegt und die ihren Gewinn anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind weiterhin keine elektronischen Bilanzen beim Finanzamt einzureichen.

 

​Bisher waren alle Steuerpflichtigen, welche ihre Gewinne auf der Basis einer Bilanz ermitteln, dazu verpflichtet eine sogenannte Elektronische Bilanz (kurz auch E-Bilanz genannt) zusätzlich mit bei ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese Verpflichtung hat das BMF ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mit Schreiben vom 13. Juni 2014 auf die Gemeinden erweitert. Gemäß dem vorgenannten BMF Schreiben ist hierbei die Steuertaxonomie 5.3 zu verwenden. Da sich die Taxonomie auf den Standardkontenrahmen nach HGB bezieht, werden insbesondere die Gemeinden mit kameralistischer Buchführung vor großen Herausforderungen gestellt. Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für einzelne BgA der Gemeinde müssen zum Zwecke der E-Bilanz neu gestaltet werden. Häufig ist eine gesonderte Darstellung eines BgA im kommunalen Rechnungswesen praktisch gar nicht möglich. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 KStG kann jede „nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen” einen BgA begründen, ohne dass diese Tätigkeit über eigenes Personal und Betriebsvermögen verfügt.

 
Vermeidung einer Verpflichtung zur E-Bilanz

Gem. § 5b Abs. 1 S. 1 EStG fallen in den Anwendungsbereich der E-Bilanz die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 EStG ermitteln. Daraus folgt, dass wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, mithin im Wege einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechnet wird, keine E-Bilanz zu erstellen ist. Die Gewinnermittlung auf Basis einer EÜR ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Hierunter fallen gemäß der Verweisung des § 238 HGB alle Kaufleute im Sinne des HGB. Da es sich bei einem BgA jedoch nicht um einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne handelt, wären diese nur nach Maßgabe der Regelung der AO zur Führung von Büchern verpflichtet. Hierzu bedarf es neben der Überschreitung der Umsatzgrenze von 500.000,00 Euro zusätzlich gemäß § 141 Abs. 2 S. 1 AO auch einer Mitteilung des zuständigen Finanzamtes, in der auf die Buchführungspflicht hingewiesen wird.
  

Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Sofern für den bestehenden BgA keine Buchführungspflichten gegeben sind und der Gewinn in der Vergangenheit dennoch durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) berechnet wurde, kann der Übergang zur EÜR aus Gründen der Vermeidung der Erstellung der E-Bilanz sinnvoll sein. Ein solcher Wechsel der Gewinnermittlungsart wird dadurch erreicht, dass die betreffende Gemeinde eine EÜR mit entsprechender Steuererklärung einreicht. Der Wechsel zur EÜR muss vom Finanzamt nicht genehmigt werden. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht jährlich erfolgen kann. Es besteht insofern eine 3-Jahre-Bindung an die zuletzt gewählte Gewinnermittlungsmethode. Um eine Nicht- oder Doppelerfassung von Geschäftsvorfällen zu vermeiden, sind bei der Änderung der Gewinnermittlung die Gewinnkorrekturen vorzunehmen, wodurch es sich ein Übergangsgewinn ergeben kann. Der Gewinn ist grundsätzlich im ersten Jahr nach dem Wechsel zur EÜR zu versteuern. Auf Antrag können die Korrekturen erst in dem Jahr erfolgen, in dem sich die entsprechenden Geschäftsvorfälle auswirken. Ist der BgA neu entstanden und wurde für diesen Betrieb eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine eigenständige Buchführung eingerichtet, ist es trotzdem möglich, die EÜR anzuwenden. Die ausgewählte Gewinnermittlungsart bleibt auch in den Folgejahren bestehen, bis für den BgA ein Jahresabschluss verpflichtend erstellt wird.
 

Keine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht gem. § 5b II S. 1 EStG

Ist der BgA buchführungspflichtig, kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf elektronische Übermittlung verzichtet werden. Dafür ist ein Antrag an die Finanzbehörde zu stellen, in dem die wirtschaftlichen Gründe genannt werden sollen, die z.B. auf einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand durch die Übermittlung einer E-Bilanz hinweisen. Ein solcher Befreiungsantrag wird für kommunale BgA regelmäßig nicht in Betracht kommen. Die Rechtsprechung behauptet hierbei, dass eine Gemeinde alle erforderlichen Zahlungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen wie etwa der E-Bilanz unstreitig leisten soll.
  
In der Praxis wird dies jedoch nicht zu größeren Verwerfungen führen, da die Jahresabschlüsse der einzelnen BgA´s bereits jetzt aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten nach den Gewinnermittlungs­grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG überleiten. Daher handelt es sich hierbei eher um ein rein theoretisches Problem.

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Manuel Maul

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