Nachweis über den zusätzlichen Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung (ZZA) für Windenergieanlagen

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​​​veröffentlicht am 10. März 2020

 

Die Jahre 2014 und 2015 gehören mit einem Zubau von fast 1.800 bzw. 1.400 Windenergieanlagen (WEA) zu den stärksten Jahren der Windenergie seit 2003. Für diese WEA muss aktuell oder sehr zeitnah – 5 Jahre nach Inbetriebnahme – auf Basis des zweistufigen Referenzertragsverfahrens die Standortgüte (SG) bestimmt und durch einen Wirtschaftsprüfer der zusätzliche Zeitraum der erhöhten Anfangsvergütung (ZZA) ermittelt werden. Gerne führen wir bei Rödl & Partner diesen und folgende ZZA-Nachweise für Ihre Windparkgesellschaft.

 

Seit im Jahr 2000 das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten ist, ist das zweistufige Referenzertragsverfahren (REV) mit einer sog. Anfangs- und Grundvergütung Bestandteil der Förderung von Windenergieanlagen an Land. Die nach 5 Betriebsjahren zu ermittelnde Standortgüte muss im zweistufigen Verfahren nach 10 Betriebsjahren bzw. 1 Jahr vor Ablauf des ZZA nochmals überprüft werden. Bei positiven, wie negativen Abweichungen größer 2 % haben Ausgleichszahlungen zu erfolgen.

 

Grafik Entwicklung, Errichtung, Betrieb, Rückbau 

 

Im Zuge der Novellierungen zum EEG 2017, wurde das zweistufige REV für die meisten Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 01. Januar 2017 durch das einstufige REV ersetzt. Im Gegensatz zur zweistufigen Systematik wird die SG nicht nachträglich berechnet, sondern wird schon vor Inbetriebnahme mit Hilfe entsprechender Gutachten von akkreditierten Unternehmen nachgewiesen und auf Basis dessen, durch Korrekturfaktoren der Vergütungssatz für die Zukunft berechnet. Auch im einstufigen REV kommt es in der Folge zu einer Überprüfung der Standortgüte. Die Überprüfung findet gemäß EEG 2017 im 5., 10. und 15. Jahr statt.

 

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