Handlungsbedarf: Veröffentlichung des Drittlandskohlepreises der BAFA wird eingestellt

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Beendigung der Bekanntgabe des Drittlandskohlepreises der BAFA erfordert Handlungsbedarf

Nach über 20 Jahren erklärt die BAFA die Veröffentlichung des Drittlandskohlepreises mit dem Wert für das 4. Quartal 2018 sowie dem Jahreswert 2018 für beendet. Grund dafür ist das Auslaufen des Gesetzes zur Steinkohlefinanzierung, wodurch keine Rechtsgrundlage zur Datenerheben mehr vorliegt. In einigen Fällen ist ein Wechsel auf den Destatis-Index Steinkohle (Einfuhrpreis) möglich. Hierbei ist allerdings auf eine preisneutrale Umstellung zu achten, die mittels zwei Rechenvarianten gewährleistet werden kann.

 

Ermittlung der Drittlandskohlepreises der BAFA wird beendet

Für die Steinkohle, die außerhalb der EU gewonnen wird, errechnet die BAFA seit über 20 Jahren den sogenannten Drittlandskohlepreis. Auf der Grundlage der Meldungen der Steinkohlebezieher (Kraftwerksbetreiber und Stahlerzeuger) findet die Erhebung der Importpreise statt, mit denen die Absatzbeihilfen von Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen berechnet werden. Die Erhebung sowie die Veröffentlichung erfolgten bislang vierteljährlich und jährlich.

 

Nun wird mit dem 4. Quartalswert 2018 sowie dem Jahreswert 2018 die Publikation des Drittlandskohlepreises zum Veröffentlichungszeitpunkt März 2019 eingestellt. Die BAFA erklärt, dass die Rechtsgrundlage der Datenerhebung auf dem „Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018” basiert. Seit 2019 gilt dieses Gesetz zur Steinkohlefinanzierung als ausgelaufen, wodurch kein weiterer Anspruch auf die Datenerhebung besteht. Dadurch entsteht für den Anwender dieses Preises die Notwendigkeit, zu handeln.

 

Wechsel auf Destatis-Index

Eine gängige Alternative zum BAFA-Kohlepreis-Indes ist der Destatis-Index Steinkohle (Einfuhrpreis) aus der Fachserie 17 Reihe 8.1 mit Lfd. Nr. 104 (61411-0004, Nr. der GP-Systematik: 051). Mit dem Destatis-Index werden ebenfalls Preisangeben von Importeuren abgebildet. Beide Indizes entwickelten sich in der Vergangenheit ähnlich, wie Abbildung 1 aufzeigt.

 

Verlauf des BAFA-Drittlandskohle-Indizes und Destatis-Steinkohle-Indizes 

 
Abbildung 1: Verlauf des BAFA-Drittlandskohle-Indizes und des Destatis-Steinkohle-Indizes mit einer Normierung auf Januar 2015 = 100

 

Hierbei ist zu beachten, dass der Destatis-Index einen Preisindex mit der Basis 2015 = 100 darstellt. Im Gegensatz zum BAFA-Drittlandskohlepreis repräsentiert der Index keinen absoluten Kohlepreis. Je nach Gestaltung der jeweiligen Verträge mit den Endkunden muss in der Regel eine preisneutrale Umstellung der Basisarbeitspreise stattfinden oder ein entsprechender Korrekturfaktor angewendet werden. Die bei den meisten Vertragskonstellationen angezeigte Preisneutralität gegenüber den Kunden kann damit gewährleistet werden. Falls die letzte Kalkulation der Preise und Preisgleitklauseln mehr als drei Jahre zurückliegt, empfiehlt sich eine vollständige Neukalkulation um sicher zu stellen, dass kein weiterer Änderungsbedarf anliegt.

 

Prüfung der Verträge notwendig, öffentliche Bekanntgabe empfehlenswert

Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV gilt das Ersetzen des Steinkohleindexes nicht als einseitige Vertragsänderung. Sofern in den Versorgungsverträgen vereinbart wurde, dass ein nicht mehr verfügbarer Index durch einen geeigneten Nachfolgerindex ersetzt wird, wäre eine öffentliche Bekanntgabe grundsätzlich nicht notwendig, um die Wirksamkeit der angepassten Preisänderungsklausel sicherzustellen. Daneben ist es selbst ohne eine solche vertragliche Grundlage im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung denkbar, dass die alten Indizes durch den entsprechenden Nachfolger wirksam ersetzt werden können.

 

Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, den Kunden bei der nächsten Preisanpassung hinsichtlich des Wechsels des Steinkohleindizes ausdrücklich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob die neue Preisgleitklausel nach § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV rein informativ öffentlich bekannt gemacht werden sollte. Diese unterscheidet sich zur öffentlichen Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBFernwärme. 

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Benjamin Richter

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