Der zulässige Insolvenzantrag – Kenntnisse der Antragsvorschriften und sorgfältiger Vorbereitung sind unabdingbar

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1. Einleitung

Am Anfang des Insolvenzverfahrens steht der Insolvenzantrag. Bereits dieser Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlangt vom Antragsteller eine Kenntnis über relevante Vorschriften und eine dezidierte Vorbereitung. Für den Antragsteller ist die Krisenbewältigung des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren jedoch vorwiegend eine fachfremde Option. Dem Antragsteller fehlt es demzufolge meist an Erfahrung und notwendigem Wissen einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen.

Im Ergebnis sind die zu Gericht gereichten Anträge oft fehlerhaft und unvollständig und folglich großteils unzulässig.
 

2. Allgemeine Antragsvoraussetzungen

Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Der Antrag umfasst einen umfangreichen Fragenkatalog, welcher der Antragsteller bei der Zusammenstellung der geforderten Informationen vor erste Hürden stellt. Ferner ist ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis anzufertigen. Diese Verzeichnisse müssen Auskunft über Name und Anschrift, Höhe der Forderung und den Forderungsgrund der Gläubiger / Schuldner geben. Eine Offene- Posten-Liste mit der Auflistung der Kreditoren allein ist nicht ausreichend, da diese Liste nicht zwingend alle Gläubiger erfasst. Die notwendige Ermittlung aller Gläubiger und die Ableitung ihrer Stellungen, beispielsweise Aus- und Absonderungsrechte, sind meist undurchsichtig und kompliziert.

Um dem Insolvenzgericht zusätzlich einen notwendigen Überblick über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verschaffen, sind je nach Rechtsform des Antragstellers Vermögensübersicht Aktiva / Passiva, aktuelle BWA / SuSa, Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre, Gesellschaftsvertrag und ein aktuelle Handelsregisterauszug beizufügen.
 

3. Spezifische Antragsvoraussetzungen

Wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hat, sind zum Eigenantrag gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 i. v. mit Abs. 1 Satz 4 InsO ein qualifiziertes Gläubigerverzeichnis (Name und Anschrift des Gläubigers, Höhe der Forderung und Forderungsgrund) einzureichen. Das qualifizierte Gläubigerverzeichnis ist zu sortieren nach Gläubiger mit den drei höchsten Hauptforderungen, Gläubiger mit den  drei höchsten gesicherten Hauptforderungen, Forderung der Finanzverwaltung, Forderung der Sozialversicherungsträger, Forderung aus betrieblichen Altersversorgung und Forderung aller sonstigen Gläubiger. Das Fehlen dieser zum Eigenantrag notwendigen Angaben führt zur Unzulässigkeit des Antrages.
 

4. Folgen eines unzulässigen Insolvenzantrags

Fehlen die Voraussetzungen für einen zulässigen Insolvenzantrag, weist das Insolvenzgericht den Antrag per Beschluss als unzulässig zurück. Der Antragsteller kann gegen diese Entscheidung beim Gericht sofortige Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Beschluss verkündet oder zugestellt wurde, eingereicht werden.

Wird der Beschluss über die Zurückweisung rechtskräftig, bleibt der Schuldner so gestellt, als hätte er den Antrag nie eingereicht. Der Insolvenzantrag wird weder veröffentlich noch wird der Schuldner irgendwelchen Handlungsbeschränkungen unterworfen.

Dies ist in der Regel dann relevant, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht hat, um eine Verfolgung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu entgehen. Das Risiko besteht, dass das Strafgericht einen als unzulässig zurückgewiesenen Insolvenzantrag nicht gelten lässt und den Antragsteller strafrechtlich so behandelt, als hätte er den Insolvenzantrag nicht gestellt.
 

5. Fazit

Einem Schuldner ist somit dringend zu raten, bei der Vorbereitung des Antrages insolvenzrechtlich erfahrene Berater zu konsultieren. Diese werden zusammen mit dem Schuldner den Antrag ausfüllen und die Pflichtunterlagen zusammenstellen, die auch für einen auf ein Eigenverwaltungsverfahren gerichteten Insolvenzantrag notwendig sind.

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Raik Müller

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