Update zur Isolierung der Covid-19-Pandemie bedingten Haushaltsbelastungen – Nordrhein-Westfalen

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​veröffentlicht am 21.02.2022, zuletzt aktualisiert am 05.05.2023

 

Update vom 05.05.2023: 
Umgang mit der Bilanzierungshilfe gem. § 6 NKF-CIG und NKF-CUIG

Wie in unseren bisherigen Beiträgen zu diesem Thema beschrieben, wurden die Kommunen aufgrund der im § 5 Abs. 2 NKF-CIG bzw. NKF-CUIG gewählten „Ist-Formulierung“ dazu verpflichtet, ihre aus der COVID19-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine resultierenden Haushaltslasten zu ermitteln und gem. § 5 Abs. 6 i.V.m. § 5 des jeweiligen Gesetzes als Bilanzierungshilfe in der kommunalen Bilanz auszuweisen.

 

Jetzt, da sich in mehreren Kommunen abzeichnet, dass die Auswirkungen dieser Krisen auf die kommunalen Haushalte geringer ausfallen als ursprünglich befürchtet, stellen sich immer mehr Kommunen die Frage, wie zukünftig mit dieser „ungeliebten“ Bilanzierungshilfe verfahren werden soll. 

 

Der Gesetzgeber hat hierzu in § 6 NKF-CUIG folgendes bestimmt:

 

Absatz 1

Die Bilanzierungshilfe ist beginnend im Haushaltsjahr 2026 über längstens 50 Jahre linear abzuschreiben.

 

Absatz 2

Den Kommunen wird im Haushalt 2026 das einmalig auszuübende Recht eingeräumt, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen erfolgsneutral gegen das Eigenkapital auszubuchen. 

 

Absatz 3

Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen im Einklang stehen.

 

Die Möglichkeit zur außerplanmäßigen Abschreibung führt in einigen Kommunen zu der Annahme, dass die Bilanzierungshilfe auch vor dem Haushaltsjahr 2026 außerplanmäßig abgeschrieben werden kann. Dies ist nach unserer Auffassung nicht der Fall. Die Formulierung des Absatz 1 führt dazu, dass die in den Jahren 2020 bis 2023 gebildete Bilanzierungshilfe bis zum Haushaltsjahr 2026 unverändert in der Bilanz stehen bleiben muss.

 

Diese Auffassung wird nicht zuletzt durch die am 30. Oktober 2020 durch das MHKBD-NRW veröffentlichten „Häufige Fragen und Antworten zum „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften” gestützt.

 

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder ähnliche Themen haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gerne.

 


 

​Veröffentlicht am 21.02.2022:

Ergänzend zu unserem Beitrag aus April 2021 möchten wir Sie über folgende Änderungen zum NKF-CIG NRW informieren, welche mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 durch den Landtag beschlossen wurden:

  • Die infolge der COVID-19-Pandemie auf das Haushaltsjahr entfallenden Haushaltsbelastunge sind auch im Haushaltsplan 2022 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung zu prognostizieren und als außerordentlicher Ertrag aufzunehmen.
  • Die Vorgaben zur Ermittlung der pandemiebedingten Haushaltsbelastungen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 sind sinngemäß auch für die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2021 und 2022 anzuwenden.
  • Die Summe der ermittelten Haushaltsbelastung ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen und gemäß § 6 NKF-CIG gesondert zu aktivieren.
  • Diese im Jahresabschluss 2020 erstmalig anzusetzende und in den Folgejahren fortzuschreibende Bilanzierungshilfe ist, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 (mittelfristiger Finanzplanungszeitraum), linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Die Abschreibungen der Bilanzierungshilfe selbst stellen keine pandemiebedingten Haushaltsbelastung dar.

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Patrick Preußer

Master of Science, Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater, Zertifizierter Compliance Officer

Associate Partner

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