Neues intelligentes Steuerverwaltungssystem in Litauen (lit. „Išmanioji mokesčių administravimo sistema“ – i.MAS)

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​Schnell gelesen:

  • Ab 1. Oktober 2016 müssen alle in Litauen registrierten Umsatzsteuerpflichtigen, einschließlich ausländischer Unternehmen, ihre Rechnungsregister und Daten ähnlicher Dokumente monatlich in standardisierter Form (i.SAF) an die litauische Steueraufsicht übermitteln.

  • Ab dem 1. Oktober 2016 müssen Frachtbriefe unter bestimmten Bedingungen elektronisch bei der litauischen Steueraufsicht eingereicht werden (i.VAZ).
  • Unternehmen (ausgenommen durch die litauische Zentralbank bestimmte Finanzmarktteilnehmer) mit einem Nettoumsatz von mehr als 8 Mio. Euro müssen zudem ab dem 1. Januar ihre detaillierten Abrechnungsdaten (SAF-T) an die litauische Steueraufsicht übermitteln.​
​Die litauischen Steueraufsichtsbehörden haben mit der Einführung eines sogenannten intelligenten Steuerverwaltungssystems (i.MAS) begonnen. Steuerzahler werden damit verpflichtet, der Steuerverwaltung mehr Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Unternehmen sollten daher dringend ihre Verfahren überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. 
 
Ab 1. Oktober 2016 erfolgt die Einführung der ersten beiden Subsysteme der neuen intelligenten Steuerverwaltung:
  • i.SAF (Subsystem zur elektronischen Rechnungsstellung) zur Übermittlung von Daten über erhaltene und ausgestellte Umsatzsteuerrechnungen
  • i.VAZ (Subsystem bzgl. elektronischer Frachtbriefe) zur Übermittlung von Frachtbrief-Daten an die Steueraufsichtsbehörde.
 
Bitte beachten Sie, dass litauische Unternehmen von i.SAF und i.VAZ umfasste Informationen bereits ab „dem ersten Euro“ zur Verfügung stellen müssen.
 
Gemeinsam mit den genannten Vorschriften veröffentlichte die staatliche Steueraufsicht darüber hinaus auch die technischen Spezifikationen und Anforderungen für die standardisierten Abrechnungsdaten des sog. SAF-T-Subsystems. Ab 2017 müssen solche Daten von Unternehmen mit einem Netto-Umsatz von mehr als 8 Mio. Euro an die Steuerbehörden übermittelt werden. Bis 2020 wird diese Grenze schrittweise auf 45.000 Euro reduziert.
 
Im Folgenden geben wir Ihnen nähere Informationen zu den neuen Subsystemen i.SAF, i.VAZ und SAF-T zur Hand.

1. Register über empfangenen und ausgestellte USt-Rechnungen (i.SAF)​

Daten über empfangene und ausgestellte USt-Rechnungen (als Register) müssen von allen in Litauen als Umsatzsteuerzahler registrierten Personen, d.h. sowohl litauische als auch ausländische Steuerpflichtige, an die Steuerbehörden übermittelt werden.
 
Die Pflicht zur Einreichung der Rechnungsregister betrifft Umsatzsteuerzahler, die:​
  • wirtschaftliche (umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie) und
  • nicht wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Erbringung staatlicher Aufgaben) erbringen.

Es muss beachtet werden, dass
  • die Register der erhaltenen USt-Rechnungen sowohl die von litauischen als auch von ausländischen Steuerpflichtigen erhaltenen Rechnungen enthalten müssen (einschließlich Gutschriften).
  • die Register der ausgestellten USt-Rechnungen alle ausgestellten USt-Rechnungen enthalten müssen, einschließlich solcher, die die Produktion von Sachanlagen, Gutschriften oder den Verkauf von Waren (Dienstleistungen) für den privaten Bedarf beinhalten.

Eine detaillierte Liste der USt-Rechnungen, die im Register angegeben werden müssen, beinhalten die „Regeln über die Verwaltung und die Einreichung der Registerdaten von USt-Rechnungen“ (lit. „Pridėtinės vertės mokesčio sąskaitų faktūrų registrų duomenų tvarkymo ir pateikimo taisyklės“). Im Register müssen nicht zwingend Finanzdokumente ohne Umsatzsteuer und Dokumente über umsatzsteuerfreie Erwerbungen oder über umsatzsteuerfreie Ausgaben bzgl. Versicherungsdienstleistungen aufgeführt werden, welche als Umsatzsteuerrechnungen (z.B. Kontoauszüge, Versicherungspolicen) berücksichtigt werden.
 
Daten können nur noch auf elektronischem Wege an die Steuerbehörde übermittelt werden: ​
  • Übermittlung des USt-Rechnungsregisters via i.SAF im XML-Format
  • unter Verwendung des Web-Services zur Übermittlung der Daten via i.SAF
  • durch Eingabe der Registerdaten in i.SAF
  • durch Ausstellung der USt-Rechnungen direkt via i.SAF

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Einreichung des Registers nicht dieselbe sein wird wie für die Einreichung der USt-Erklärungen (USt-Erklärungen müssen bis zum 25. Tag des Folgemonats eingereicht werden).
 
Register-Daten des Veranlagungszeitraums müssen bei der Steuerverwaltung wie folgt eingereicht werden:​
  • Daten des Kalendermonats bis zum 20. Tag des Folgemonats
  • Daten des Kalenderhalbjahres bis zum 20. Tag des ersten Monats des kommenden Halbjahres
  • Daten eines jeden anderen bestimmten Abrechnungszeitraums spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums

Steuerpflichtige Personen, die als USt-Zahler registriert sind und einer monatlichen Steuerperiode unterliegen, müssen ihre Register erstmals bis spätestens 21. November 2016 (für Oktober 2016) einreichen.
 
Regeln über die Verwaltung und Übermittlung der Register sowie eine Beschreibung der i.SAF-Datei werden auf Litauisch und Englisch auf der Internetseite der Staatlichen Steueraufsicht unter folgenden Links (in Englisch) zur Verfügung gestellt: ​​​

2. Übermittlung von Frachtbriefdaten (i.VAZ)

Ab 1. Oktober 2016 müssen Frachtbriefe bei der litauischen Steueraufsicht eingereicht werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:​​
  • die Fracht wird per Straßentransport auf dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen verladen und lediglich auf diesem Gebiet transportiert
  • Versender und Empfänger sind natürliche oder juristische Personen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
  • in Bezug auf den Transport existiert eine geschäftliche Beziehung zwischen dem Absender und/oder dem Empfänger und/oder dem Spediteur und/oder dem Transport-Koordinator und/oder einer anderen hierzu befugten Person

Frachtbriefe müssen dabei durch den Aussteller des Frachtbriefes eingereicht werden, d.h. der Steuerzahler, welcher Versender ist oder eine andere Person, die vom Versender bevollmächtigt wurde, den Frachtbrief auszustellen.
 
Daten können nur noch auf elektronischem Wege an die Steuerbehörde übermittelt werden:​
  • Übermittlung der Frachtbriefdaten via i.VAZ im XML-Format an die Steuerbehörde  
  • unter Verwendung des Web-Services zur Übermittlung der Daten via i.VAZ
  • durch Eingabe der Frachtbriefdaten direkt in das i.VAZ-System
Aussteller des Frachtbriefes dürfen die Frachtbriefdaten via i.VAZ nicht früher als 7 Tage vor und nicht spätestens am Versandtermin und zur exakten  Versandzeit, die im Frachtbrief angegeben sind, übermitteln.
 
Die Regeln über die Vorlage der Frachtbriefdaten und die Beschreibung der i.VAZ-Datei auf Litauisch und Englisch sind auf der Internetseite der Staatlichen Steueraufsicht auf Litauisch und auf Englisch unter folgenden Links (in Englisch) veröffentlicht:​

3. Standardisierte Abrechnungsdatei (SAF-T)​

Ab 1. Januar 2017 müssen wirtschaftlich tätige Personen (mit Ausnahme bestimmter Fälle, z.B. nach Insolvenzeröffnung), deren Netto-Umsatz im Geschäftsjahr 2015 8 Mio. Euro überstieg, ihre Abrechnungsdaten elektronisch an die Steuerbehörden übermitteln.
 
Im ersten Jahr des Inkrafttretens der neuen Regelungen gelten diese lediglich für besagte größere Unternehmen, während ab 2018 die Zahl der Unternehmen, welche ihre Abrechnungsdaten elektronisch der Steuerverwaltung übermitteln müssen, aufgrund einer Absenkung der Umsatzgrenze stetig steigen wird. In den Folgejahren werden folgende Unternehmen zur Einreichung detaillierter Abrechnungsdaten via SAF-T verpflichtet:​
  • ab dem 1. Januar 2018 – wenn der Nettoumsatzerlös im Geschäftsjahr 2016 700.000 Euro überstieg
  • ab 1. Januar 2019 – wenn der Nettoumsatzerlös im Geschäftsjahr 2017 45.000 Euro überstieg
  • ab dem 1. Januar 2020 und den Folgejahren – wenn der Nettoumsatzerlös des abgelaufenen Geschäftsjahres 45.000 Euro überstieg
Die Daten der SAF-T-Datei müssen ebenfalls im XML-Format zur Verfügung gestellt werden.
 
Die Anforderungen an die SAF-T-Datei in englischer Sprache finden Sie in der Beschreibung der SAF-T-Datei unter folgendem Link:​

Klicken Sie hierfür auf der Seite auf das Feld „neoficialus vertimas į anglų kalbą“.
 
Auf Anfrage der Staatlichen Steueraufsicht sind Unternehmen, welche die Anforderungen erfüllen, verpflichtet, dieser die SAF-T-Datei, welche Daten einer bestimmten (von der Steueraufsichtsbehörde angefragten Periode) enthält, zu übermitteln.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen den einfachen Export der Daten aus ihrem Buchhaltungssystem sicherstellen müssen. Hier sind ggf. Anpassungen der eigenen Systeme erforderlich. Eine Überprüfung der eigenen Systeme sollte daher umgehend durch einen Experten erfolgen.
 
Unternehmen sollten überdies dringend ihre Verfahren überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. 
 
Sofern der Support für die Abrechnungssysteme aus dem Ausland erfolgt, empfehlen wir, den entsprechend zuständigen IT-Experten eine genaue Übersetzung der Anforderungen an die i.SAF-, i.VAZ- und SAF-T-Dateien zur Verfügung zu stellen. Wir unterstützen Sie hierbei gern.
 
Sollten Sie überdies weitere Fragen zum neuen elektronischen Steuerverwaltungssystem haben, stehen wir Ihnen hierfür ebenfalls gerne zur Verfügung. Gerne beraten Sie unsere Experten auch zu Fragen der technischen Umsetzung der neuen Anforderungen und zur Implementierung von i.MAS in Ihre bestehenden Systeme.

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Birutė Jegelevičienė

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